3. Es sei der Beklagte vorbehältlich eines abweichenden Beweisergebnisses zu verpflichten, der Kindsmutter an den Unterhalt der Klägerin Beiträge wie folgt zu bezahlen: - von Januar 2022 bis Juni 2030 CHF 1'024.00, - ab Juli 2030 CHF 1'224.00, je zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen. […] " 2.2. 2.2.1. Am 4. April 2023 fand vor dem Präsidium des Familiengerichts Q._____ die Hauptverhandlung statt. 2.2.2. Mit mündlich erstatteter Klageantwort stellte der Beklagte anlässlich der Verhandlung u.a. folgende Anträge: