Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2023.53 (VF.2023.2) Entscheid vom 25. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____, […] Beistand: […] Beklagter B._____, […] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, […] Kindsmutter C._____, […] vertreten durch lic. iur. Markus Läuffer, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Obhut / Besuchsrecht / Kinderunterhalt -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. C._____ (nachfolgend: Kindsmutter) und der Beklagte sind die unverheira- teten Eltern von A._____, geb. tt.mm.jjjj (nachfolgend: Klägerin). 2. 2.1. Mit beim Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, einge- reichter Klage vom 16. Januar 2023 stellte die Klägerin u.a. folgende An- träge: " 1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater der am tt.mm.jjjj in Aarau geborenen A._____ ist. […] 3. Es sei der Beklagte vorbehältlich eines abweichenden Beweisergebnisses zu verpflichten, der Kindsmutter an den Unterhalt der Klägerin Beiträge wie folgt zu bezahlen: - von Januar 2022 bis Juni 2030 CHF 1'024.00, - ab Juli 2030 CHF 1'224.00, je zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen. […] " 2.2. 2.2.1. Am 4. April 2023 fand vor dem Präsidium des Familiengerichts Q._____ die Hauptverhandlung statt. 2.2.2. Mit mündlich erstatteter Klageantwort stellte der Beklagte anlässlich der Verhandlung u.a. folgende Anträge: " 1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater der am tt.mm.jjjj in Aarau geborenen Klägerin ist. 2. Es sei die Klägerin unter die gemeinsame elterliche Sorge von Mutter und Vater zu stellen. 3. Es sei die Klägerin unter die alternierende Obhut von Mutter und Vater mit einem Betreuungsanteil von je 50% und einem wöchentlichen Turnus (von Sonntag, 17.00 Uhr, bis zum nächsten Sonntag, 17.00 Uhr) zu stellen. -3- 3.1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass sich der Wohnsitz der Klägerin am Woh- nort der Mutter befindet. 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Kindsmutter an den Unterhalt der Klägerin monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von - Fr. 850.– ab Januar 2022 bis Juli 2025 - Fr. 750.– ab Juli 2025 bis Juni 2030 - Fr. 900.– ab Juli 2030 zuzüglich allfällig bezogene Kinder- und Ausbildungszulage zu bezahlen. […] " 2.2.3. Mit ebenfalls anlässlich der Verhandlung mündlich erstatteter Stellung- nahme stellte die Kindsmutter u.a. folgende Anträge: " 1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater der am tt.mm.jjjj in Aarau geborenen A._____ ist. […] 3. Es sei A._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern zu stel- len. 4. Es sei A._____ unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen. 5. Der Beklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, A._____ an folgenden Tagen auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: - An jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr; - Während vier Ferienwochen pro Jahr. - Ostern und Pfingsten verbringt A._____ alternierend bei den Eltern. In geraden Kalenderjahren verbringt sie Ostern (Karfreitag bis und mit Ostermontag) beim Beklagten und Pfingsten (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) bei der Kindsmutter; in ungeraden Kalenderjahren umgekehrt. - Die Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr verbringt A._____ al- ternierend bei den Eltern. In geraden Kalenderjahren verbringt sie die jeweils ersten Feiertage (24. und 31. Dezember) bei der Kindsmutter und die zweiten Feiertage (25. Dezember und 1. Januar) beim Beklag- ten; in ungeraden Kalenderjahren umgekehrt. -4- - Die Betreuung der Feiertage beginnt jeweils um 10.00 Uhr und endet um 10.00 Uhr am Folgetag. - Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens 4 Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungs- recht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Kindsmutter. 6. Eventualiter sei dem Beklagten ein angemessenes Besuchsrecht zu ge- währen. 7. Der Beklagte sei mindestens zu folgenden angemessenen Unterhaltszah- lungen zu verpflichten: a. Der Beklagte sei zu verpflichten rückwirkend per Januar 2022 bis April 2023 einen Unterhalt von CHF 1'939.00 (CHF 1'614.00 Barunterhalt, CHF 325.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. b. Der Beklagte sei zu verpflichten von Mai 2023 bis Juli 2024 einen Un- terhalt von CHF 1'950.00 (CHF 524.00 Barunterhalt, CHF 1'426.00 Be- treuungsunterhalt) zu bezahlen, wobei festzuhalten ist, dass Bezüglich des Betreuungsunterhalts ein Manko von CHF 1'149.00 vorliegt. c. Der Beklagte sei zu verpflichten von August 2024 bis Juli 2030 einen Unterhalt von CHF 1'950.00 (CHF 1'784.00 Barunterhalt, CHF 166.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlten, wobei festzustellen ist, dass bezüg- lich des Betreuungsunterhalts ein Manko von CHF 289.00 besteht. d. Der Beklagte sei zu verpflichten von August 2030 bis Juli 2032 einen Unterhalt von CHF 1'950.00 (CHF 1'950.00 Barunterhalt) zu bezahlten, wobei festzustellen ist, dass bezüglich des Barunterhalts ein Manko von CHF 34.00 besteht und bezüglich des Betreuungsunterhalts ein Manko von CHF 455.00 besteht. e. Der Beklagte sei zu verpflichten von August 2032 bis Juli 2035 einen Unterhalt von CHF 1'950.00 (CHF 1'950.00 Barunterhalt, Fr. 0.00 Be- treuungsunterhalt) zu bezahlten, wobei festzustellen ist, dass bezüglich des Barunterhalts ein Manko von CHF 34.00 besteht. f. Der Beklagte ist zu verpflichten von August 2035 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung der Klägerin oder bis zu deren Volljäh- rigkeit einen Unterhalt von CHF 1'224.00 zu bezahlen. 8. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus an die gesetzliche Ver- treterin des Kindes (Kindsmutter) oder an die durch sie bezeichnete Stelle zu bezahlen. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Voll- jährigkeit hinaus, solange die Klägerin keine eigenen Ansprüche gegen- über dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net. […] " -5- 2.2.4. Weiter erstatteten die Klägerin und der Beklagte anlässlich der Verhand- lung mündlich eine Replik bzw. Duplik, worin sie je an ihren gestellten An- trägen festhielten. Die Kindsmutter verzichtete auf eine weitere Stellung- nahme. In der Folge wurden die Kindsmutter und der Beklagte befragt und die Parteien nahmen mündlich abschliessend Stellung zum Beweisergeb- nis. Dabei hielten die Kindsmutter und der Beklagte weiterhin an ihren ge- stellten Anträgen fest. Die Klägerin stellte dahingegen folgende neue An- träge: " […] 2. Es sei die Tochter unter die gemeinsame elterliche Sorge zu unterstellen. 3. Ich erlaube mir bezüglich der Obhut Anträge zu stellen. Weil ich davon ausgehe, dass wenn das Verfahren allenfalls strittig weitergeführt wird, dass die Tochter eine Prozessbeistandschaft erhält, da ich mir nicht sicher bin, ob sich die Kindsmutter im Interesse der Tochter verhält, was die Ob- hut betrifft. Ich stelle den Antrag so, wie das Gericht den Vorschlag ge- macht hat, nämlich dass die Tochter der alternierenden Obhut der Kindsel- tern zu unterstellen sei und dass die Betreuung so zu erfolgen hat, wie vom Gericht vorgeschlagen worden sei. 4. Bezüglich Unterhalt stelle ich folgende Anträge: - Der Beklagte sei pflichtig zu erklären, der Kindsmutter an den Unter- halt der Tochter einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'040 ab 1. April 2023 – 30. Juni 2030 zu bezahlen, davon Fr. 710.00 Betreuungsunter- halt. - Der Beklagte sei in der zweiten Phase pflichtig zu erklären, Fr. 1'100.00 ab 1. April [recte: Juli] 2030 – 31. Juli 2032 zu bezahlen, davon Fr. 670.00 Betreuungsunterhalt. - Und ab 1. August 2032 sei der Beklagte pflichtig zu erklären, Fr. 430.00 Barunterhalt bis zur Volljährigkeit zu bezahlen. […] 6. Es sei festzustellen, dass die Kindsmutter die Krankenkassenprämie der Tochter bezahlt. […] " 2.3. Mit Entscheid vom 4. April 2023 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Prä- sidium des Familiengerichts, u.a. Folgendes: " 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater der Klägerin 1, A._____, geboren am tt.mm.jjjj, ist. -6- 2. Die elterliche Sorge über A._____ wird der Klägerin 2 [= Kindsmutter] und dem Beklagten gemeinsam zugeteilt. 3. A._____ wird unter die alternierende Obhut der Klägerin 2 und des Beklag- ten gestellt. 4 Die Klägerin 2 und der Beklagte regeln die Betreuung wie folgt: Die Klägerin 2 wird berechtigt und verpflichtet, A._____ von Mittwoch, 17.00 Uhr, bis Samstag, 17.00 Uhr, zu betreuen. Zusätzlich betreut sie A._____ in den ungeraden Wochen von Samstag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, A._____ von Sonntag, 17.00 Uhr, bis Mittwoch, 17.00 Uhr, zu betreuen. Zusätzlich betreut er A._____ in den geraden Wochen von Samstag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr. Die Klägerin 2 und der Beklagte werden berechtigt, ab Eintritt von A._____ in die Schulpflicht je mindestens sechs Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen. Der gesetzliche Wohnsitz von A._____ befindet sich am Wohnsitz der Klä- gerin 2 in R._____. Einverständliche Abänderungen der vorstehenden Regelung sind zuläs- sig. 5. 5.1 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 an den Unterhalt von A._____ monatlich vorschüssig folgende Beiträge (zuzüglich allfällig bezo- gener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: - Fr. 1'040.00 ab 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2030 (davon Fr. 710.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'100.00 ab 1. Juli 2030 bis 31. Juli 2032 (davon Fr. 670.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 430.00 ab 1. August 2032 bis zur Volljährigkeit (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) 5.2 Die Klägerin 2 bezahlt die Krankenkassenprämien von A._____. […] 7. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkom- men ausgegangen: Klägerin 2: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 2'200.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, 50% Pensum) -7- Beklagter: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 4'761.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) Klägerin 1: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 200.00 8. Weitergehende oder anderslautende Anträge der Parteien werden abge- wiesen. […] " 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 30. Oktober 2023 in begründeter Fassung zugestell- ten Entscheid erhob die Kindsmutter fristgerecht am 29. November 2023 Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Präsidiums des Familienge- richts Aarau vom 4. April 2023 (VF.2023.2) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'A._____ wird unter die alleinige elterliche Obhut der Klägerin 2 [= Kinds- mutter] gestellt.' 2. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Präsidiums des Familienge- richts Aarau vom 4. April 2023 (VF.2023.2) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'Der Beklagte sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, A._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu besuchen oder auf Besuch zu nehmen. Der Beklagte sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, ab Eintritt von A._____ in die Schulpflicht sechs Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu ver- bringen, wobei er der Klägerin 2 den Ferienbezug mindestens sechs Mo- nate im Voraus anzuzeigen hat. Der gesetzliche Wohnsitz von A._____ befindet sich am jeweiligen Wohn- sitz der Klägerin 2. Einverständliche Abänderungen der vorstehenden Regelung sind zuläs- sig.' 3. Es sei Dispositiv-Ziffer 5.1 des Entscheids des Präsidiums des Familien- gerichts Aarau vom 4. April 2023 (VF.2023.2) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 an den Unterhalt von A._____ monatlich vorschüssig folgende Beträge (zuzüglich allfällig bezo- gener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: -8- - Fr. 1'720.00 ab 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2030 (davon Fr. 710.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 2'585.00 ab 1. Juli 2030 bis 31. Juli 2032 (davon Fr. 670.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 2'394.00 ab 1. August 2032 bis zur Volljährigkeit (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)' 4. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheids des Präsidiums des Familienge- richts Aarau vom 4. April 2023 (VF.2023.2) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden monatli- chen Nettoeinkommen ausgegangen (jeweils inkl. Anteil 13. Monatslohn und exkl. Kinderzulagen bei der Klägerin 2 und dem Beklagten): Klägerin 1: Fr. 200.00 (Kinderzulagen) Klägerin 2: Fr. 2'200.00 (50% Arbeitspensum) bis 31. Juli 2032 und Fr. 3'520.00 (80 % Arbeitspensum) vom 1. August 2032 bis 19. Juni 2038 Beklagter: Fr. 5'000.00 (100 % Arbeitspensum) bis 31. Juli 2032 und Fr. 7'000.00 (100 % Arbeitspensum) vom 1. August 2032 bis 19. Juni 2038)' 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich ge- schuldeter Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten und Berufungsbeklag- ten." 3.2. Die Klägerin verzichtete mit Eingabe vom 10. Januar 2024 ausdrücklich auf das Einreichen einer Berufungsantwort. 3.3. Mit fristgerecht eingereichter Berufungsantwort vom 29. Januar 2024 be- antragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung und erhob Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: " […] 2. Es seien in Gutheissung der Anschlussberufung Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5 und 7 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: '3. A._____ wird unter die alleinige Obhut des Beklagten gestellt. 4. Die Klägerin 2 [= Kindsmutter] wird für berechtigt erklärt, A._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. -9- Die Klägerin 2 wird für berechtigt erklärt, jährlich mit A._____ auf eigene Kosten sechs Wochen Ferien zu verbringen. Die Ferienwunschdaten sind dem Beklagten mindestens zwei Monate im Voraus bekannt zu geben. 5. 5.1 Die Klägerin 2 wird verpflichtet, dem Beklagten an den Unterhalt von A._____ monatlich vorschüssig folgende Beiträge (zuzüglich allfällig bezo- gener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: - CHF 780.- ab Zuteilung der alleinigen Obhut bis 30. Juni 2030 (davon CHF 0.- Betreuungsunterhalt) - CHF 910.- ab 1. August 2032 [recte wohl 1. Juli 2030] bis zur Volljährigkeit (davon CHF 0.- Betreuungsunterhalt) 7. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkom- men ausgegangen: Klägerin 2: monatl. Nettoeinkommen: CHF 4'400.- (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen 100% Pensum) […]' 3. Es seien dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege und die unent- geltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichnenden zu gewäh- ren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Klä- gerin 2. " Darüber hinaus stellte der Beklagte die Verfahrensanträge, der Berufung und Anschlussberufung seien superprovisorisch die aufschiebende Wir- kung zu entziehen, Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids sei während des Rechtsmittelverfahrens für vollstreckbar zu erklären und es sei eine Berufungsverhandlung durchzuführen. 3.4. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 wies der Instruktionsrichter den Antrag des Beklagten vom 29. Januar 2024 um Entzug der aufschiebenden Wir- kung der Berufung und Anschlussberufung ohne vorgängige Anhörung der Klägerin und der Kindsmutter ab. 3.5. Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2024 beantragte die Kindsmutter sinn- gemäss die Abweisung des Antrags des Beklagten um Entzug der auf- schiebenden Wirkung der Berufung und Anschlussberufung. - 10 - 3.6. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 erklärte der Instruktionsrichter in Gut- heissung des vom Beklagten am 29. Januar 2024 gestellten Gesuchs die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids für die Dauer des Berufungsverfahrens für vorzeitig vollstreckbar und entzog der Berufung der Kindsmutter sowie der Anschlussberufung des Beklagten insoweit die aufschiebende Wirkung. 3.7. Mit Anschlussberufungsantwort vom 4. März 2024 beantragte die Kinds- mutter die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung. 3.8. Innert Frist ging keine Anschlussberufungsantwort der Klägerin ein. 3.9. Am 8. Mai 2024 reichte der Beklagte ergänzende Unterlagen zu seinem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung ein. 3.10. Die Kindsmutter liess sich mit Eingaben vom 16. Mai 2024 und 18. Juli 2024 unaufgefordert vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Eintretensvoraussetzungen Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Nachdem die Kindsmutter und der Beklagte die in Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 ZPO für eine Berufung bzw. Anschluss- berufung statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten und die Kinds- mutter den ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Dezember 2023 auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht ge- leistet hat, ist sowohl auf die Berufung als auch auf die Anschlussberufung einzutreten. 2. Allgemeines 2.1. Da im vorliegenden Verfahren Belange minderjähriger Kinder zur Beurtei- lung stehen, gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und deshalb die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können, nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Untersu- chungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien indessen weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer - 11 - Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforder- lichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche dar- zutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_855/2017 vom 11. April 2018 E. 4.3.2 und 5A_485/2012 vom 11. Sep- tember 2012 E. 5). Zudem ist eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben pro- zessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei, welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Bas- ler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Ferner gilt bei Kinderbelangen die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO), wonach das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. 2.2. 2.2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 2.2.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Das zweitin- stanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterli- che Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). In der Berufungsschrift ist somit substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum er wie geändert werden müsse (SPÜHLER, BSK-ZPO, a.a.O., N. 12 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Der Berufungskläger hat sich dabei mit der erstinstanzlichen Entscheidbegrün- dung im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen. Die Berufung muss hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Be- zeichnung der beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen sowie der Ak- tenstücke bedingt, auf welche sich die Kritik stützt. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; vgl. REETZ/THEILER, in: Sutter Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: ZBJV 2020, S. 76). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstin- stanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beru- fungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich - 12 - vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3. Verhandlung Der Beklagte verlangt mit seiner Anschlussberufung die Durchführung ei- ner Verhandlung. Das Obergericht kann grundsätzlich ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Da die Parteien vorliegend ausreichend Gelegenheit hatten, sich schriftlich zur Sache zu äussern und die Sache spruchreif ist, erscheint eine Verhandlung entbehr- lich. Der entsprechende Verfahrensantrag des Beklagten ist damit abzu- weisen. 4. Parteibezeichnungen Die vorliegende Vaterschaftsklage wurde von der Klägerin eingeleitet, die durch eine von ihrem Beistand mandatierte Rechtsanwältin vertreten war. Die Kindsmutter hat sich erst im Verlauf des Verfahrens an diesem beteiligt. Sie wurde von der Vorinstanz während des laufenden Verfahrens als Klä- gerin 2 ins Rubrum aufgenommen. Dem ist insoweit zustimmen, als damit zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Kindsmutter die Rolle einer (Haupt-) Partei zukommt (weshalb sie auch zur Ergreifung des Rechtsmit- tels befugt ist). Dennoch erscheint die Bezeichnung der Kindsmutter als "Klägerin [2]" jedenfalls in der vorliegenden Situation insoweit problema- tisch, weil die Klägerin (A._____) und die Kindsmutter hinsichtlich der Frage der Obhutszuteilung im vorinstanzlichen Verfahren unterschiedliche An- träge stellten (vgl. act. 96) und der Entscheid über die Obhut naturgemäss den Unterhaltspunkt massgeblich beeinflusst. Ist eine Kindsmutter weder an der Klage – als gesetzliche Vertreterin oder Prozessstandschafterin – beteiligt noch beklagt, ist sie – unter Umständen auch gegen ihren Willen – als Partei ins Verfahren aufzunehmen, entweder als streitgenössische Ne- benintervenientin (vgl. MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 186, der darauf hinweist, dass ein streitgenössischer Nebenintervenient Hauptpartei sei, dies im Gegensatz zum gewöhnlichen Nebenintervenien- ten, dem nur die Stellung einer Nebenpartei zukomme) oder besser als Hauptpartei sui generis, deren Einbezug vom materiellen Recht zwingend gefordert ist, weil über die elterliche Sorge und Obhut mit Rechtskraftwir- kung gegenüber beiden Elternteilen nur dann entschieden werden kann, wenn beide als Parteien im Verfahren beteiligt waren (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_744/2022 vom 9. Juni 2023 E. 3.4.2; vgl. STAEHE- LIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 13 Rz. 53 betreffend die vergleichbare Stellung der Kinder im Ehescheidungsverfah- ren; vgl. auch STALDER/VAN DE GRAAF, in: KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 7 f. zu Art. 304 ZPO). Die Kindsmutter ist vor diesem Hintergrund unter dieser Bezeichnung als Hauptpartei sui generis ins Rubrum aufzunehmen. - 13 - 5. Streitgegenstand Zu behandelnder Streitgegenstand des obergerichtlichen Berufungsverfah- rens bilden die Obhut und die Betreuung der Klägerin sowie die Höhe des festzusetzenden Kinderunterhalts. 6. Obhut 6.1. Angefochtener Entscheid / Parteivorbringen 6.1.1. Die Vorinstanz stellte mit angefochtenem Entscheid die Klägerin unter die alternierende Obhut der Kindsmutter und des Beklagten mit Betreuungsan- teilen im Umfang von je 50% (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Sie erwog dazu im Wesentlichen, gemäss den Akten und der Par- teibefragung bestünden keine Hinweise auf einen Mangel der Erziehungs- fähigkeit der beiden Elternteile. Die Beziehung der Klägerin sei sowohl zur Kindsmutter als auch zum Kindsvater gut und es sei demnach im Interesse der Klägerin, dass diese Beziehungen weiter gestärkt und nicht etwa gelo- ckert würden. Im Zusammenhang mit der geografischen Situation spreche nichts gegen eine alternierende Betreuung, da die beiden Wohnorte der Kindseltern – R._____ und Q._____ – nahe beieinander lägen. Schliesslich komme der bisherigen Betreuungsregelung grosses Gewicht zu, garantiere sie dem Kind doch eine gewisse Stabilität und sei diese gerade für Säug- linge und Kleinkinder zentral. In der Parteibefragung hätten sowohl der Kindsvater als auch die Kindsmutter bestätigt, dass die Klägerin nach der Trennung durch beide Elternteile alternierend betreut und die Betreuungs- zeit je hälftig aufgeteilt worden sei. Davon sei vorliegend auszugehen. Auf- grund der abwechslungsweisen Betreuung pflegten beide Elternteile ein enges Verhältnis zur Klägerin. Die Kindsmutter habe erklärt, sie sei flexibel bei der Auswahl der Wochentage, an welchen sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne und der Beklagte habe das Konzept seines Geschäfts- modells eigens an die Betreuung der Klägerin angepasst. Beide Elternteile seien folglich im Umfang von jeweils mindestens 50% für die Kinderbetreu- ung verfügbar. Es bestünden daher keine Gründe, welche gegen die Fort- führung der bisher gelebten hälftigen Betreuung sprechen würden (ange- fochtener Entscheid E. 6.4.1). Es dränge sich eine Betreuung im bisherigen Umfang auf, das heisse zu je 50%. Dies habe für die Parteien funktioniert, erscheine den Umständen angemessen und entspreche dem Kindswohl (angefochtener Entscheid E. 6.4.2). 6.1.2. Die Kindsmutter und der Beklagte beantragten mit Berufung bzw. An- schlussberufung die Unterstellung der Klägerin unter ihre jeweilige alleinige Obhut. Eine alternierende Obhut wurde von keiner Partei verlangt, auch nicht im Sinne eines Eventualbegehrens. - 14 - 6.1.3. Hinsichtlich der von ihr beantragten Unterstellung der Klägerin unter ihre alleinige Obhut bringt die Kindsmutter mit Berufung im Wesentlichen vor, sie habe [nach Ausfällung des angefochtenen Entscheids] ihren Wohnsitz von R._____ nach S._____ verlegt. Sie wohne bei einer Freundin zur Un- termiete. Die Distanz zwischen den Wohnsitzen der Eltern betrage neu 44.6 km. Diese Distanz sei zu gross, um eine alternierende Obhut anzu- ordnen, zumal die Klägerin im August 2024 den Kindergarten besuchen werde. Ihr Umzug sei längst fällig und ein weiteres Zusammenwohnen mit ihrem Vater in R._____ nicht länger zumutbar gewesen. Sie wolle allein mit der Klägerin wohnen. Dies sei aktuell noch nicht möglich, weil sie noch keine Arbeitsstelle in S._____ und Umgebung gefunden habe und wegen zwei Betreibungen Mühe bekunde, eine eigene Mietwohnung zu erhalten. Aus diesem Grund sei sie noch auf Wohnungssuche und vorübergehend bei ihrer Freundin eingezogen (Berufung Rz. 14 ff.). Mit Anschlussberufungsantwort bringt die Kindsmutter weiter im Wesentli- chen vor, sie sei erst per 1. März 2021 in eine gemeinsame Wohnung mit dem Beklagten in T._____ gezogen. Die Klägerin sei in den über acht Mo- naten von ihrer Geburt (tt.mm.jjjj) bis zum Zusammenzug der Kindsmutter mit dem Beklagten im März 2021 ausschliesslich von der Mutter betreut worden. Ende April 2022 sei dann die Trennung erfolgt. Auch während des Zusammenlebens sei die Tochter nach wie vor ausschliesslich von der Kindsmutter betreut worden. Von Mai 2022 (Trennung) bis Februar 2023 hätten die Eltern die Betreuung gemeinsam wahrgenommen, wobei die Klägerin effektiv überwiegend in der Kita fremdbetreut worden sei. Ab April 2023 sei die Kinderbetreuung erneut von der Kindsmutter wahrgenommen worden und ab Zustellung des angefochtenen Entscheids (Mitte April 2023) bis zur Berufung hätten sich die Eltern der Klägerin an die darin angeord- nete Regelung [alternierende Obhut] gehalten. Damit sei erstellt, dass die Klägerin von ihrer Geburt bis zur Trennung der Kindseltern im April 2022 sowie von Februar 2023 bis April 2023 ausschliesslich von der Kindsmutter betreut worden sei. Bloss in der ersten Zeit nach der Trennung von Mai 2022 bis Februar 2023 sei die Klägerin von den Eltern gemeinsam betreut worden, wobei die Betreuung dazumal v.a. durch Dritte (Kita) erfolgt sei. Deshalb sei die Kindsmutter der Rechtsauffassung, dass die bisherige Be- treuungsregelung im Sinne des Kontinuitätsprinzips nicht einer alternieren- den Obhut entspreche, sondern einer alleinigen Obhut durch sie selbst als Mutter. Die Beziehung der Klägerin zu ihr sei viel enger als zum Vater, was sich in der bisherigen Betreuungsanteilen widerspiegle (Anschlussberu- fungsantwort Rz. 5 ff.). Die Kindsmutter sei zeitlich in der Lage, die Klägerin persönlich zu betreuen. Der Beklagte sei zu einer persönlichen Betreuung seiner Tochter dagegen berufsbedingt gar nicht in der Lage. Er sei nicht bloss selbstständiger Geschäftsführer, sondern auch Eigentümer eines Un- ternehmens mit mehreren Angestellten, für die er verantwortlich sei. Das Betreiben eines Barbershops sei kein wirtschaftlicher Selbstläufer. Es wäre - 15 - ein Irrtum zu glauben, der Beklagte könne sich neben seinen geschäftli- chen Aktivitäten ausreichend um seine Tochter kümmern (Anschlussberu- fungsantwort Rz. 20 f. und 29 f.). Als volljährige Mutter eines Kleinkindes sei es der Kindsmutter sodann nicht mehr zumutbar gewesen, bei ihrem Vater zu wohnen und sie sei von dessen Vermieter nicht mehr als Unter- mieterin geduldet worden. Ohne Arbeitsstelle und ohne eigenes Einkom- men sei es ihr unmöglich gewesen, eine eigene Wohnung anzumieten. Deshalb sei sie zu ihrer Freundin in S._____ gezogen (Anschlussberu- fungsantwort Rz. 22 f.). Seit 1. Februar 2024 habe sie nun eine Teilzeitstelle bei der D._____ GmbH mit Sitz in U._____. Sie verrichte als Hilfskraft Rei- nigungsarbeiten. Die wöchentliche Arbeitszeit betrage sechs Stunden und der monatliche Bruttolohn Fr. 800.00 (Anschlussberufungsantwort Rz. 33). Mit Noveneingabe vom 18. Juli 2024 teilte die Kindsmutter mit, dass sie per 1. Juli 2024 eine eigene Mietwohnung in der Stadt U._____ bezogen habe. 6.1.4. Der Beklagte hält mit Berufungsantwort und Anschlussberufung im We- sentlichen dagegen, die Kindsmutter sei ohne vorgängige Absprache mit ihm und ohne seine Einwilligung bzw. Zustimmung nach S._____ umgezo- gen. Damit bezwecke die Kindsmutter die Aufhebung der alternierenden Obhut. Diese Annahme erscheine vor dem Hintergrund, dass sich die Kindsmutter anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung ohne triftigen Grund gegen eine Aufteilung der Betreuung der Klägerin zur Wehr gesetzt habe und weil kein plausibler Grund für die geltend gemachte Wohnsitzver- legung auszumachen sei, als nicht abwegig. Die Kindsmutter wohne in S._____ nicht allein mit ihrer Tochter, wie sie das wünsche. Sie wohne vo- rübergehend bei einer Freundin. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, wes- halb der Umzug auf einmal so dringlich geworden bzw. der Verbleib in der bisherigen Wohnung bis zum Auffinden einer geeigneten eigenen Woh- nung nicht länger zumutbar gewesen sei. Dem Verhandlungsprotokoll sei keine konfliktbehaftete Beziehung der Kindsmutter zu ihrem Vater zu ent- nehmen. Die Kindsmutter besuche ihren Vater immer wieder bzw. halte sich unter der Woche des Öftern bei diesem auf (Berufungsantwort/An- schlussberufung S. 6 f.). Mit Berufung würden auch keine besonderen Vor- kommnisse geltend gemacht, welche ein solches Vorgehen rechtfertigen würden. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Wohnung in der bis- herigen Umgebung gesucht worden sei bzw. keine habe gefunden werden können (Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 7 f.). Die Kindsmutter hätte sich ohne Weiteres auch genügend Zeit nehmen können, um in R._____ und Umgebung eine geeignete Wohnung zu suchen. Damit hätte sie dafür sorgen können, dass die alternierende Obhut im Interesse der gemeinsamen Tochter völlig unproblematisch hätte aufrechterhalten wer- den können. Die geltend gemachten Eintragungen im Betreibungsregister- auszug würden der Kindsmutter die Wohnungssuche in S._____ und Um- gebung genauso wie in R._____ und Umgebung erschweren. Die - 16 - Kindsmutter zeige auch nicht auf, welche Anstrengungen sie für das Finden einer geeigneten Wohnung in der bestehenden Umgebung unternommen habe (Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 6 f.). Es sei davon auszu- gehen, dass die Kindsmutter aus rein egoistischen Motiven weggezogen sei. Dabei stelle sie ihre eigenen Bedürfnisse über diejenigen der Tochter. Es sei unbestreitbar, dass für die Entwicklung und das Wohlergehen der Klägerin die Aufrechterhaltung der bisher gelebten Betreuung viel besser sei. Aufgrund der Tatsache, dass es die Kindsmutter mit ihrem eigenwilli- gen Wegzug am nötigen Verantwortungsbewusstsein missen lasse, gelte es, ihren Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut abzuweisen. Der Be- klagte sei willens und aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse ohne Wei- teres auch in der Lage, die Klägerin allein zu betreuen, weshalb ihm die alleinige Obhut zuzuteilen sei (Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 9). 6.2. Alternierende Obhut 6.2.1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindes- wohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3 ter ZGB). Die alternierende Obhut kann zwar unter Umständen auch dann angeordnet werden, wenn sich ein Elternteil widersetzt (BGE 142 III 612 E. 4.3). Doch handelt es sich, anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB, Art. 298 Abs. 1 ZGB, Art. 298b Abs. 2 ZGB), nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2). 6.2.2. Beide Elternteile beantragten im Berufungsverfahren die Unterstellung der Klägerin unter ihre jeweilige alleinige Obhut. Die Anordnung der alternie- renden Obhut ist mangels eines entsprechenden, im Berufungsverfahren noch aufrechterhaltenen Antrags eines Elternteils oder der Klägerin nicht (mehr) zu prüfen. Ohnehin erscheint die Beibehaltung der alternierenden Obhut für die Klägerin in Anbetracht der erst nach Erlass des angefochte- nen Entscheids vorgenommenen Umzüge der Kindsmutter von R._____ nach S._____ und schliesslich nach U._____ aufgrund der geografischen Verhältnisse als nicht (mehr) zumutbar bzw. praktikabel. So hängt es von den konkreten Umständen ab, ob die alternierende Obhut in Frage kommt und ob sich diese mit dem Kindeswohl verträgt. Insbesondere ist bei der Überprüfung der alternierenden Obhut die Distanz zwischen den Wohnun- gen der beiden Eltern zu berücksichtigen (BGE 142 III 612 E. 4.2 f.). Die Klägerin wird ab August 2024 schulpflichtig und alsdann den Kindergarten besuchen. Die nunmehr vorhandene Distanz zwischen den Wohnorten der beiden Elternteile beträgt rund 45 km. Die Zurücklegung dieser Strecke würde eine Autofahrt von rund 37 Minuten (bei Stossverkehr noch erheblich länger; vgl. TCS-Routenplaner und www.google.ch/maps) oder eine Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von 45 Minuten bis gut einer Stunde - 17 - (www.sbb.ch) nach sich ziehen. Bei Beibehaltung der alternierenden Obhut müsste die Klägerin nach ihrem Eintritt in den Kindergarten im August 2024 diese Strecke mehrmals pro Tag zurücklegen, zumindest während der je- weiligen Betreuung durch den Elternteil, der nicht im Ort des Kindegartens wohnhaft ist. Ein derart langer Reiseweg für den täglichen Besuch des Kin- dergartens ist nicht kindsgerecht, zumal lange Pendelwege ermüdend sein können und wertvolle Zeit für andere Tätigkeiten mit dem Kind verhindern. Dazu kommt, dass vorliegend kein Elternteil darzulegen vermag, wie das Holen und Bringen der Klägerin in den Kindergarten konkret organisiert werden könnte, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer jeweiligen Arbeits- tätigkeit (vgl. zur Arbeitstätigkeit der Kindseltern: E. 8.3 nachfolgend). Nach Gesagtem ist die Anordnung einer alternierenden Obhut in Anbetracht des Kindswohls ohnehin nicht angezeigt. Dementsprechend bleibt zu prüfen, welchem Elternteil die alleinige Obhut über die Klägerin zuzuteilen ist. 6.3. Obhutszuteilung 6.3.1. Gilt es darüber zu entscheiden, welchem Elternteil die Obhut übertragen wird, hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (BGE 136 I 178 E. 5.3; 117 II 353 E. 3). Die Erziehungsfähigkeit der Eltern ist als Erstes zu klären. Dazu gehört auch die Fähigkeit des Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (sog. Bindungstoleranz; vgl. dazu: BGE 142 III 481 E. 2.7 S. 495; Urteile des Bundesgerichts 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021 E. 3.3.5.1 und 5A_616/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1.1). Die Bindungstoleranz und damit die Erziehungsfähigkeit des be- treffenden Elternteils ist in Frage gestellt, wenn keine plausiblen Gründe für einen Wegzug ersichtlich sind und ein Elternteil offensichtlich nur wegzieht, um das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden. Insofern können die Wegzugsmotive beschränkt auf Einzelfälle indirekt eine Rolle spielen (vgl. BGE 142 III 481 E. 2.7 S. 495). Nach der Erziehungsfähigkeit der Eltern sind die Möglichkeiten der Eltern zur persönlichen Betreuung sowie die für eine harmonische Entfaltung not- wendige Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse zu prüfen. Hin- sichtlich dieser beiden Kriterien ist grundsätzlich zwischen kleinen und äl- teren Kindern zu unterscheiden. Während erstere noch stärker personen- orientiert sind, werden bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig (BGE 142 III 481 E. 2.7). Die Möglichkeit der Eltern, die Kinder persönlich zu be- treuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde oder wenn spezifische Bedürfnisse eines Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen; ansonsten ist von der - 18 - Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_407/2023 vom 18. August 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Kriterium der zeitlichen Verfügbarkeit und damit die Möglichkeit der persönlichen Betreuung kann demgegenüber bei älteren Kindern hinter das Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse zurücktre- ten, soweit die Eltern ungefähr gleiche erzieherische Fähigkeiten haben (Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.1). Mit anderen Worten können im Zusammenhang mit dem wichtigen Kriterium der Stabilität und Kontinuität die Beurteilungsfelder je nach Lebensalter des Kindes variieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_407/2023 vom 18. August 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_748/2022 vom 9. Feb- ruar 2023 E. 3.1.1). 6.3.2. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass es der Kindsmutter oder dem Beklagten an der Erziehungsfähigkeit als solcher mangelt. Zwar stellt der Beklagte die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter infolge ihres Wunsches nach V._____ zurückzukehren sowie ihres Wegzugs aus dem Bezirk Q._____ in den Kanton U._____ und einer angeblich damit einhergehen- den fehlenden Bindungstoleranz in Frage. Zwar erscheint nicht ausge- schlossen, dass die Absicht, die Klägerin dem Beklagten zu entfremden, mit ein Grund für den Umzug der Kindsmutter war (vgl. insbesondere deren Aussage in der Parteibefragung auf die Frage, wie sie sich zu einer Betreu- ung der Klägerin von Montag bis Mittwoch durch den Beklagten und von Donnerstag bis Samstag durch sie, die Kindsmutter, stelle: "Nein, das ak- zeptiere ich nicht."). Sodann erwies sich der effektiv vollzogene Umzug der Kindsmutter in den Kanton U._____ für das Kindswohl der Klägerin nach der zuletzt vollzogenen hälftigen Betreuung der Klägerin durch ihre beiden Eltern wohl nicht als förderlich, zumal die nunmehr vorhandene Distanz zwischen den Wohnorten der Kindseltern gegen eine Beibehaltung der al- ternierenden Obhut spricht (vgl. E. 6.2.2 hiervor). Anderseits erscheinen ihre Umzüge und der Wunsch, nach V._____ zurückzukehren, nicht unbe- greiflich. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass die Kindsmutter bei ihrer aktu- ellen effektiven Einkommenssituation (vgl. E. 8.3.1 nachfolgend) und auf- grund vorhandener Betreibungsregistereinträge vorerst keine eigene Woh- nung anmieten konnte und infolgedessen die sich ihr bietende Möglichkeit wahrnahm, zu einer in S._____ wohnhaften Kollegin zu ziehen. Inwiefern die im Zeitpunkt des Umzugs noch nicht erwerbstätige Kindsmutter trotz Betreibungsregistereinträgen stattdessen eine Wohnung in der Region Q._____ hätte anmieten oder bei anderen Verwandten oder Bekannten in dieser Region hätte einziehen können, ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht dargetan. Jedenfalls ist nicht mit der beweisrechtlich - 19 - erforderlichen Sicherheit erstellt, dass die Kindsmutter einzig in den Kanton U._____ gezogen ist, um die Klägerin dem Beklagten zu entfremden. Es wird auch nicht bezweifelt, dass sowohl die Kindsmutter als auch der Beklagte die Betreuung der Klägerin – sei dies selbst oder allenfalls mit Hilfe von Freunden und Verwandten oder der Inanspruchnahme von sons- tigen Fremdbetreuungsangeboten – übernehmen könnten. So gibt es keine Hinweise darauf und wird auch von keiner Partei vorgebracht, dass die bei- den Elternteile die in den vergangenen Monaten gelebte alternierende Ob- hut bzw. die jeweilige Betreuung der Klägerin nicht persönlich übernehmen konnten. Insbesondere ist entgegen dem Vorbringen der Kindsmutter in deren Berufung nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte seine Tochter, wel- che ab Sommer 2024 nunmehr in den Kindergarten eintritt und künftig tags- über somit weniger Betreuung durch einen Elternteil als bisher bedarf, zu- künftig nicht persönlich – oder allenfalls mit Unterstützung Dritter – be- treuen könnte. So war der Beklagte dazu trotz seiner Arbeitstätigkeit auch im Rahmen der bisherigen gelebten alternierenden Obhut imstande, insbe- sondere auch morgens, abends und an den Wochenenden. Darüber hinaus bestehen ausweislich der Akten ohnehin keine spezifischen Bedürfnisse der Klägerin, welche eine persönliche Betreuung durch die Eltern notwen- dig erscheinen liessen. Nach Gesagtem erfüllen somit beide Elternteile das Kriterium der Erzie- hungsfähigkeit und sie vermögen beide die persönliche Betreuung der Klä- gerin in etwa gleicher Weise wahrzunehmen. Die Klägerin ist erst vier Jahre alt und aufgrund ihres Kleinkindalters vom Gericht somit noch nicht anzuhören (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Ohne- hin könnte bei ihr noch nicht von der Fähigkeit zur autonomen Willensbil- dung ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3). Folglich fällt einem allfälligen Wunsch der Klä- gerin bezüglich der Obhutszuteilung kein entscheidendes Gewicht zu. Demnach bleibt hinsichtlich der Obhutsfrage die für eine harmonische Ent- faltung des Kindes notwendige Stabilität der örtlichen und familiären Ver- hältnisse zu prüfen. 6.3.3. Die Kindsmutter bringt vor, die Betreuungsregelung habe seit der Geburt der Klägerin nicht einer alternierenden Obhut entsprochen, sondern einer alleinigen Obhut durch die Kindsmutter, weshalb "im Sinne des Kontinui- tätsprinzips" die Alleinobhut bei ihr zu belassen sei, zumal sie die Hauptbe- zugsperson der Klägerin sei (Anschlussberufungsantwort Rz. 14). Zwar stand die Klägerin bis zur Zustellung der instruktionsrichterlichen Verfü- gung vom 15. Februar 2024 unter der alleinigen Sorge der Kindsmutter (Art. 298a Abs. 5 ZGB) und damit auch unter deren alleiniger Obhut. Auch wenn die Alleinobhut einer Mutter in aller Regel mit einer Betreuung des Kindes - 20 - durch die Mutter einhergeht, schliesst dies nicht aus, dass schon vor der förmlichen Anordnung einer alternierenden Obhut ein Kind durch beide (nicht miteinander verheiratete) Eltern in mehr oder weniger gleichem Um- fang betreut wird. Es ist sogar denkbar, dass in einem Konkubinat die (noch) allein sorgeberechtigte Mutter das Familieneinkommen erzielt, wäh- rend der Vater als Hausmann die Kinderbetreuung wahrnimmt. Gemäss der im vorliegenden Fall von der Kindsmutter in der Anschlussberufungs- antwort (Rz. 5 ff.) gegebenen und unbestritten gebliebenen Sachdarstel- lung hat es sich hier so verhalten, dass die Klägerin seit der Trennung der Parteien (Mai 2022, die Klägerin war damals noch nicht zweijährig) prak- tisch durchgehend (Ausnahmen gemäss unbestritten gebliebenen Ausfüh- rungen der Klägerin: 7. Februar 2023 bis Mitte April 2023 sowie 21. No- vember 2023 bis 23. Februar 2024) von beiden Elternteilen in gleichem Umfang betreut wurde, wobei es sich gemäss Kindsmutter nach der Tren- nung vom Beklagten im Mai 2022 bis Februar 2023 "grossmehrheitlich" um eine Fremdbetreuung durch Dritte bzw. in der Kita gehandelt habe (An- schlussberufungsantwort Rz. 8). Der Kindsmutter kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, die in der obergerichtlichen Verfügung vom 15. Februar 2024 getroffene Feststellung, dass die Klägerin seit April 2023 von beiden Elternteilen zu je rund 50 % betreut werde, habe nichts mit einer einvernehmlichen Betreuungsregelung zu tun, sondern liege daran, dass die Vorinstanz dies so verfügt habe (Anschlussberufungsantwort Rz. 13). So liegt eine vollstreckbare Obhutsregelung erst seit Zustellung der instruk- tionsrichterlichen Verfügung vom 15. Februar 2024 vor, womit der Berufung und Anschlussberufung gegen den angefochtenen Entscheid die aufschie- bende Wirkung entzogen wurde. Damit fand die effektive hälftige Betreu- ung der Klägerin durch die Kindsmutter und den Beklagten während rund anderthalb Jahren (Mai 2022 bis November 2023) freiwillig statt. Die Kinds- mutter hat denn auch im November 2023 trotz Vorliegens des erstinstanz- lichen, aber damals noch nicht vollstreckbaren Entscheids den Aufenthalts- ort von sich und der Klägerin von R._____ nach S._____ verlegt. Nach dem Gesagten ist zumindest für die letzten gut zwei Jahre keine Be- treuungssituation erstellt, die die Kindsmutter als die Hauptbetreuungsper- son der Klägerin erscheinen liesse. Dass ihre Beziehung zur Klägerin viel enger sei als zum Beklagten, wird denn auch schlicht behauptet bzw. aus dem errechneten Verhältnis der (angeblichen) Betreuungsanteile der Kindsmutter und des Beklagten seit der Geburt der Klägerin abgeleitet (An- schlussberufungsantwort Rz. 16). Da für kleine Kinder bereits fünf Monate eine verhältnismässig lange Zeitspanne darstellen, in welcher sie sich an eine Situation gewöhnen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.4.2), fallen allfällige frühere Phasen überwie- gender oder gar Alleinbetreuung der Klägerin durch die Kindsmutter hier nicht ins Gewicht. Zudem gibt es keinen Grund zur Annahme, dass sich die Kindsmutter in grösserem Umfang als der Beklagte persönlich um die Klä- gerin kümmern würde (auf jeden Fall fehlt es schon an einer - 21 - entsprechenden Behauptung der Kindsmutter), zumal die Klägerin nach der Trennung ihrer Eltern im Mai 2022 – gemäss Sachdarstellung der Kindsmutter (Anschlussberufungsantwort Rz. 8) – "grossmehrheitlich" von Dritten bzw. in der Kita fremdbetreut wurde, obwohl die Kindsmutter in jener Zeit Arbeitslosentaggelder bezog (vgl. act. 72 f.). Zusammengefasst verkennt die Kindsmutter, dass die Klägerin seit Mitte April 2023 im Sinne des angefochtenen Entscheids – abgesehen von ei- nem rund dreimonatigen Unterbruch von Ende November 2023 bis Ende Februar 2024 – von beiden Elternteilen effektiv im Umfang von je 50% be- treut wurde. Der von der Kindsmutter für die Zeit vor Mitte April 2023 be- haupteten anderweitigen Kinderbetreuung kommt unter dem Gesichts- punkt der Stabilität damit kein entscheidendes Gewicht zu. Nachdem die Klägerin seit nunmehr rund eineinviertel Jahren ganz überwiegend je zur Hälfte durch ihre beiden Elternteile betreut wurde, treten davor gelebte all- fällige anderweitige Betreuungsverhältnisse vielmehr in den Hintergrund, weshalb sich auch die Intensität und Stabilität der familiären Verhältnisse bei beiden Elternteilen die Waage halten. 6.3.4. Nachdem eine mit der Kontinuität der familiären Verhältnisse verbundene Stabilität bei beiden Elternteilen in etwa gleich zu bewerten ist, muss sich als ausschlaggebend erweisen, welcher Elternteil der Klägerin zukünftig mutmasslich mehr Stabilität zu gewährleisten vermag. So handelt es sich beim Obhutsentscheid letztlich auch um einen zukunftsgerichteten Ent- scheid (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2). Die Klägerin wird in Kürze in den Kindergarten eintreten. Die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis werden für sie immer mehr Bedeutung erlangen. Wenn immer möglich sind daher (wei- tere) Wechsel im örtlichen und sozialen Umfeld der Klägerin zu vermeiden. Die Kindsmutter scheint weniger Gewähr als der Beklagte zu bieten, dass solche Wechsel zukünftig unterbleiben: So beabsichtigte die Kindsmutter bereits Anfang 2023, mit der Klägerin nach V._____ zu ziehen (act. 12 f., 89 f.), und im vergangenen November (2023) hat sie eine gemäss eigener Sachdarstellung "unzumutbare" Wohnsituation bei ihrem Vater (Berufung Rz. 14 f. und Anschlussberufungsantwort Rz. 22) mit einer gemäss eigenen Vorbringen nur "vorübergehenden" Wohnsituation bei einer Freundin ein- getauscht (Berufung Rz. 15). Schliesslich ist sie per Juli 2024 nach U._____ gezogen. In den letzten Jahren kann somit bei der Kindsmutter mitnichten von stabilen örtlichen Verhältnissen die Rede sein. Anstatt in Anbetracht der durch Betreibungsregistereinträge erschwerten Wohnungs- suche zuerst ihre finanzielle Situation zu bereinigen, hat die Kindsmutter mit dem Einzug bei ihrer Freundin lediglich eine andere provisorische Wohnsituation geschaffen. Inwiefern der Umzug zu ihrer Freundin - 22 - tatsächlich notwendig war, bleibt dabei zumindest fraglich. Zu den nach Gesagtem zumindest in der Vergangenheit unstabilen örtlichen Verhält- nisse kommt bei der Kindsmutter hinzu, dass diese weder in den vergan- genen Jahren noch aktuell über stabile Einkommensverhältnisse verfügt (vgl. dazu im Einzelnen E. 8.3.1 hernach) und sie selbst vorbringt, auf Ar- beitssuche zu sein. Demgegenüber ist der Beklagte seit der Trennung der Parteien unbestrit- tenermassen in Q._____ wohnhaft und auch arbeitstätig. Es sind den Akten keine Umstände zu entnehmen, wonach dies zukünftig nicht weiterhin der Fall sein sollte. Entsprechendes wird von der Kindsmutter auch nicht dar- getan. Vielmehr bringt sie selbst vor, dass der Beklagte – im Gegensatz zu ihr selbst – lebende und in der Schweiz wohnhafte Verwandte besitze (An- schlussberufungsantwort Rz. 25), was – ebenfalls im Gegensatz zur Kinds- mutter – für eine Verwurzelung des Beklagten hierzulande und somit für stabile Verhältnisse spricht. Nach Gesagtem, insbesondere in Anbetracht der bisherigen unstabilen ört- lichen Verhältnisse bei der Kindsmutter, ist davon auszugehen, dass die Klägerin beim Beklagten künftig über stabilere Verhältnisse als bei der Kindsmutter verfügen wird. Folglich ist dem Beklagten in Gutheissung der Anschlussberufung die alleinige Obhut über die Klägerin zuzusprechen. 7. Besuchsrecht Ist somit dem Beklagten, wie von ihm beantragt, die Alleinobhut über die Klägerin zuzuteilen, gilt es den persönlichen Verkehr zwischen dieser und der Kindsmutter zu regeln (Art. 273 f. ZGB). Der Beklagte beantragt in sei- ner Anschlussberufung für die Kindsmutter ein jeweils vom Freitagabend (17:00 Uhr) bis Sonntagabend (18:00 Uhr) dauerndes Besuchsrecht jedes zweite Wochenende sowie ein Ferienrecht von sechs Wochen. Diesem An- trag kann gefolgt werden, nachdem sowohl die Wochenenden als im We- sentlichen auch die Ferien (bei 13 Wochen Schulferien) hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt werden (vgl. SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar zum ZGB, Band II, 7. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 273 ZGB). Es fehlen denn auch (Eventual-) Anträge der Kindsmutter betreffend darüber hinausgehen- den persönlichen Kontakt zur Klägerin unter der Woche. Ein solcher wäre bei der gegenwärtigen örtlichen Distanz der Kindseltern in Anbetracht des Umstands, dass die Klägerin diesen Sommer in den Kindergarten eintritt, auch kaum praktikabel (vgl. E. 6.2.2 hiervor). 8. Unterhalt 8.1. Angefochtener Entscheid 8.1.1. Die Vorinstanz ist bei den von ihr vorgenommenen Unterhaltsberechnun- gen von folgenden drei Phasen ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 7.3.1): - 23 - Phase 1: 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2030 Phase 2: 1. Juli 2030 (10. Geburtstag der Klägerin am tt.mm.2030) bis 31. Juli 2032 Phase 3: 1. August 2032 (Eintritt der Klägerin in die Oberstufe) bis zur Volljährigkeit der Klägerin 8.1.2. Die Vorinstanz ging dabei von folgenden Einkommen und Bedarfszahlen aus (Änderungen gegenüber der jeweils vorherigen Phase fett markiert; vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3.2.3, 7.3.3.3 und 7.3.4.3): Klägerin Kindsmutter Beklagter Phase 1 Einkommen 200.00 2'200.00 4'761.00 (Kinderzulage) (50 %-Pensum) (100 %-Pensum) Grundbetrag 400.00 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten- 500.00 1'150.00 1'410.00 anteile (2 x 250.00) Krankenkasse 80.00 244.00 288.00 auswärtige --- 101.00 --- Verpflegung Arbeitsweg --- 100.00 --- Steuern 25.00 115.00 285.00 Total 1'005.00 2'910.00 3'183.00 Phase 2 Einkommen 200.00 2'200.00 4'761.00 (Kinderzulage) (50 %) (100 %) Grundbetrag 600.00 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten- 500.00 1'150.00 1'410.00 anteile (2 x 250.00) Krankenkasse 80.00 244.00 288.00 auswärtige --- 101.00 --- Verpflegung Arbeitsweg --- 100.00 --- Steuern 15.00 75.00 180.00 Total 1'195.00 2'870.00 3'078.00 Phase 3 Einkommen 200.00 3'520.00 4'761.00 (Kinderzulage) (80 %) (100 %) Grundbetrag 600.00 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten- 500.00 1'150.00 1'410.00 anteile (2 x 250.00) Krankenkasse 80.00 244.00 288.00 auswärtige --- 162.00 --- Verpflegung Arbeitsweg --- 160.00 --- Steuern 70.00 250.00 285.00 Total 1'250.00 3'166.00 3'183.00 - 24 - 8.1.3. Aus der Gegenüberstellung der Gesamteinkommen der Parteien (inkl. Kindsmutter) und ihren Bedarfszahlen (konkret ihre um die Steuern erwei- terten betreibungsrechtlichen Existenzminima) resultierten für alle drei Phasen Überschüsse (angefochtener Entscheid E. 7.3.2.4, 7.3.3.4 und 7.3.4.4): Phase 1: Fr. 63.00 (Fr. 200.00 + Fr. 2'200.00 + Fr. 4'761.00 ./. Fr. 1'005.00 ./. Fr. 2'910.00 ./. Fr. 3'183.00) Phase 2: Fr. 18.00 (Fr. 200.00 + Fr. 2'200.00 + Fr. 4'761.00 ./. Fr. 1'195.00 ./. Fr. 2'870.00 ./. Fr. 3'078.00) Phase 3: Fr. 882.00 (Fr. 200.00 + Fr. 3'520.00 + Fr. 4'761.00 ./. Fr. 1'250.00 ./. Fr. 3'166.00 ./. Fr. 3'183.00) Wegen Geringfügigkeit beliess die Vorinstanz die für die ersten beiden Phasen errechneten Überschüsse dem Beklagten, zumal er nach dem Schulstufenmodell (gemäss BGE 144 III 481) lediglich einem 50 %-Pensum nachgehen müsste (angefochtener Entscheid E. 7.3.2.4 und 7.3.3.4). Da- gegen beteiligte die Vorinstanz in der Phase 3 die Klägerin zu einem Drittel, d.h. mit Fr. 294.00, am Gesamtüberschuss (angefochtener Entscheid E. 7.3.4.4). 8.1.4. Alsdann sprach die Vorinstanz, ausgehend davon, dass wegen der alter- nierenden Obhut der Kindseltern bei beiden Eltern die Hälfte des Grundbe- trags (je Fr. 200.00 in der Phase 1 und je Fr. 300.00 in den Phasen 2 und 3) einzusetzen sei und die Krankenkassenprämie (Fr. 80.00) durch die Kindsmutter beglichen werde, sowie unter Hinweis darauf, dass sich der hälftige Überschussanteil (nur in Phase 3) durch die Kindsmutter zu tragen sei, womit sie 11 % an den Kinderunterhalt beitrage, vom Beklagten an die Kindsmutter zu bezahlenden Kinderunterhalt nach folgender Formel zu: Hälftiger Grundbetrag (Fr. 200.00 [Phase 1] bzw. Fr. 300.00 [Phasen 2 und 3]) + Wohnkostenanteil (Fr. 250.00 [alle Phasen]) + Krankenkasse (Fr. 80.00 [alle Phasen] + Überschussanteil (Fr. 294.00 [nur in Phase 3]) ./.Kinderzulage (Fr. 200.00 [alle Phasen]) + Betreuungsunterhalt (Fr. 710.00 = Fr. 2'910.00 ./. Fr. 2'200.00 [Phase 1]; Fr. 670.00 = Fr. 2'870.00 ./. Fr. 2'200.00 [Phase 2]). Es resultierten so Unterhaltsbeiträge für die Klägerin in nachfolgender Höhe (angefochtener Entscheid E. 7.3.2.6, 7.3.3.6 und 7.3.4.6): Phase 1: Fr. 1'040.00 (Fr. 200.00 + Fr. 250.00 + Fr. 80.00 ./. Fr. 200.00 + Fr. 710.00) Phase 2: Fr. 1'100.00 (Fr. 300.00 + Fr. 250.00 + Fr. 80.00 ./. Fr. 200.00 + Fr. 670.00) - 25 - Phase 3: Fr. 430.00 (Fr. 300.00 + Fr. 250.00 + Fr. 80.00 ./. Fr. 200.00) 8.2. Phasenbildung In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung ist dem Beklagten in Ab- änderung des angefochtenen Entscheids die Alleinobhut über die Klägerin zuzusprechen (E. 6 hiervor), weshalb jedenfalls für die Zukunft, d.h. ab Er- öffnung des vorliegenden Entscheids, neue Unterhaltsberechnungen vor- zunehmen sind (dazu, dass die Obhutszu- und -umteilung kein Gestal- tungsurteil i.S.v. Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG darstellt [vgl. BGE 142 III 502 E. 2.7; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 8 zu Art. 103 BGG; vgl. auch Entscheid des Obergerichts Zürich LP100009 vom 17. Juli 2012 E.II/F, S. 53] und somit einer gegen die Obhutszuteilung erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt [BGE 142 III 502 E. 2.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1, wonach bei einem Ehescheidungsurteil der den Scheidungspunkt betref- fende Entscheid der letzten kantonalen Instanz bei allfälliger Erhebung ei- ner Bundesgerichtsbeschwerde erst mit Eröffnung des Bundesgerichtsur- teil rechtskräftig wird und dagegen der Entscheid der letzten kantonalen Instanz über die Scheidungsnebenfolgen bereits mit Eröffnung des kanto- nalen Entscheids vollstreckbar ist, es sei denn von der Instruktionsrichterin des Bundesgerichts würde ein Gesuch um aufschiebende Wirkung i.S.v. Art. 103 Abs. 3 BGG gutgeheissen]). Für die Zeit ab Januar 2022 (mit der Klage war Unterhalt auch für das Jahr vor Klageeinleitung i.S.v. Art. 279 Abs. 1 ZGB geltend gemacht worden) bis zur Eröffnung des vorliegenden Entscheids gilt Folgendes: Die Vorinstanz hat einen (rückwirkenden) Unterhaltsanspruch der Klägerin für das Jahr vor Klageeinleitung (2022) verneint, weil der Beklagte im Jahr 2022 monatlich ein für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht ausrei- chendes Einkommen von lediglich netto Fr. 696.90 erzielt habe (angefoch- tener Entscheid E. 7.3.1). Insoweit blieb der Entscheid unangefochten (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Eltern der Klägerin ohnehin bis Ende April 2022 noch zusammengelebt hatten (so die Kindsmutter in ihrer Anschlussberufungsantwort Rz. 6 f.) und der Beklagte in dieser Zeit seiner Unterhaltspflicht naturaliter nachgekom- men ist. Die Vorinstanz hat ab Januar 2023 den Kinderunterhalt unter der Annahme berechnet, dass die Klägerin durchwegs je hälftig von der Kindsmutter und dem Beklagten betreut wurde und aufgrund der mit angefochtenem Ent- scheid angeordneten alternierenden Obhut auch künftig je hälftig betreut wird. Mit Berufung (Rechtsmittelantrag 3) verlangt die Kindsmutter die Ab- änderung der Unterhaltsbeiträge ab Januar 2023. Dies begründet sie mit - 26 - Unterhaltsberechnungen, welche auf der Annahme einer Alleinobhut der Kindsmutter basieren. Dies ist nicht angängig, nachdem die Kindsmutter mit Anschlussberufungsantwort (Rz. 8 ff.) explizit zugesteht, dass die Be- treuung der Klägerin von Mai 2022 bis 7. Februar 2023 sowie von Mitte April 2023 bis zur Anhebung der Berufung (29. November 2023) effektiv durch die Kindsmutter und den Beklagten abwechselnd zu je 50% betreut wurde. Seit 24. Februar 2024 ist sodann die von der Vorinstanz getroffene Obhutsregelung (alternierende Obhut mit je 50%-Betreuungsanteil) vorläu- fig vollstreckbar (Verfügung des obergerichtlichen Instruktionsrichters vom 15. Februar 2023). Für die Zeit der effektiv vollzogenen je hälftigen Betreu- ung der Klägerin durch ihre beiden Eltern hat es daher bei der von der Vo- rinstanz angewendeten Unterhaltsberechnungsweise für eine alternie- rende Obhut zu bleiben. Einzig vom 7. Februar 2023 bis Mitte April 2023 sowie vom 21. November 2023 bis 23. Februar 2024 wurde die Betreuung der Klägerin jeweils effektiv allein von der Kindsmutter wahrgenommen (vgl. dazu auch: E. 6.3.3 hiervor). Im Lichte der bei Unterhaltsberechnun- gen immanenten Scheingenauigkeiten und des weiten richterlichen Ermes- sens in Unterhaltssachen (vgl. BGE 134 III 577 E. 4) rechtfertigt es sich infolge der kurzen Dauer dieser Phasen von je zwei bis drei Monaten bzw. wegen Geringfügigkeit aber, auf separate Unterhaltsberechnungen für diese Zeit der gelebten Alleinobhut durch die Kindsmutter zu verzichten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Kindsmutter die Klägerin entge- gen der ansonsten gelebten alternierenden Obhut ohne Not und entgegen dem Wunsch des Beklagten diesem nicht mehr zur Betreuung überliess. Nach Gesagtem bleibt es rückwirkend bei den Unterhaltsberechnungen ausgehend von der effektiv ganz überwiegend vorgenommenen hälftigen Betreuung der Klägerin durch ihre Eltern, wie dies im angefochtenen Ent- scheid angenommen wurde. Weiter sind neue Phasen zu bilden ab Bezug der eigenen Mietwohnung der Kindsmutter am 1. Juli 2024 (vgl. E. 8.4.3 nachfolgend) sowie ab An- rechnung eines Vollzeiterwerbspensums bei der Kindsmutter ab 1. Januar 2025 (vgl. 8.3.1 nachfolgend). Nach Gesagtem ist die Phase 1 gemäss angefochtenem Entscheid (vgl. E. 8.1.1 hiervor) wie folgt zu unterteilen: Phase 1a: 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2024 Phase 1b: 1. Juli 2024 bis Eröffnung des vorliegenden Berufungsentscheids (neu: Bezug eigener Wohnung der Kindsmutter) Phase 1c: ab Eröffnung des vorliegenden Berufungsentscheids bis 31. Dezember 2024 (neu: Alleinobhut des Beklagten) Phase 1d: ab 1. Januar 2025 (neu: Vollzeiterwerbspensum der Kindsmutter) - 27 - 8.3. Einkommen 8.3.1. Was das Einkommen der Kindsmutter anbelangt, hat die Vorinstanz dieser ab Januar 2023 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'200.00 aus einer 50%igen Erwerbstätigkeit angerechnet, zumal die Kindsmutter ihre 50%ige Anstellung bei E._____ im Januar 2023 gekündigt und damit ihre aktuelle Arbeitslosigkeit selbstverschuldet habe (angefochtener Entscheid E. 7.3.2.1.2). Dies wird von keiner Partei beanstandet (vgl. Berufung Rz. 31, wo die Kindsmutter das Einkommen von Fr. 2'200.00 kommentarlos übernahm), weshalb es dabei grundsätzlich sein Bewenden hat (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Nachdem mit dem vorliegenden Entscheid für die Zukunft die Alleinobhut des Beklagten angeordnet wird, ist der Kindsmutter mit Ver- weis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Vorausset- zungen der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (angefochte- ner Entscheid E. 7.2.2) wegen nicht (mehr) vorhandener Betreuungspflich- ten nach einer angemessenen Übergangsfrist (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.2), welche nach ständiger Praxis der 1. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt (vgl. statt vieler: Entscheid des Obergerichts Aargau ZOR.2021.16 vom 21. September 2021 E. 2.4.2.4), von rund fünf Monaten und somit ab Januar 2025 ein Einkommen aus einer 100%-igen Erwerbs- tätigkeit anzurechnen. Ausgehend vom nicht gerügten Einkommen von Fr. 2'200.00 bei einem 50%-Pensum ist das von der Kindsmutter in einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit erzielbare Nettoeinkommen ab Januar 2025 auf Fr. 4'400.00 zu veranschlagen. Die Kindsmutter hat mit Anschlussberufungsantwort einen vom 1. Februar 2024 datierten Arbeitsvertrag mit der D._____ AG eingereicht, wonach sie seit besagtem Datum für diese jeden Montag, Mittag und Freitag je zwei Stunden arbeitet und dafür einen Monatslohn von "netto" (recte wohl brutto) Fr. 800.00 erhält (Anschlussberufungsantwortbeilage 1). Es ist nicht klar, was die Kindsmutter daraus ableiten will. Soweit ihre Meinung wäre, ihr dürfe (in Zukunft oder gar rückwirkend) nur dieser Betrag als Einkommen angerechnet werden, wäre ihr entgegenzuhalten, dass sie es nicht in der Hand hat, die Anrechnung des in der Berufung zu Recht nicht beanstande- ten hypothetischen Einkommens zu durchkreuzen, indem sie ein Arbeits- verhältnis eingeht, in dem das hypothetische Einkommen (bei Weitem) ver- fehlt wird. Dass die Kindsmutter sich (ernsthaft, aber) vergeblich bemüht hat, eine Arbeitsstelle im Umfang von 50% zu finden, mit der sich ein Net- toeinkommen von Fr. 2'200.00 erzielen lässt, hat sie nicht dargetan. 8.3.2. 8.3.2.1. Der Beklagte führt seit 1. März 2023 mit zwei Angestellten (vgl. die mit Ein- gabe vom 8. Mai 2024 als Beilage 11 eingereichten Arbeitsverträge) einen - 28 - Coiffeursalon, den er vom Vater der Kindsmutter übernommen hat, als Bar- bershop weiter (vgl. act. 54). In den Monaten Januar und Februar 2023 erzielte er noch als Angestellter des Vaters der Kindsmutter gemäss den mit Eingabe vom 24. März 2023 verurkundeten Lohnabrechnungen einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'395.00. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 wurde der Geschäftsabschluss des vom Beklagten nunmehr als Einzel- firma betriebenen Barbershops G._____ für den Zeitraum von 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 (zehn Monate) eingereicht, der einen Gewinn von Fr. 40'005.63 ausweist (Beilage 9 zu besagter Eingabe). 8.3.2.2. Die Vorinstanz hat dem Beklagten ausgehend von den mit Eingabe vom 24. März 2023 eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2023, die einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'000.00 und einen Nettolohn von Fr. 4'395.00 pro Monat ausweisen, durchgängig ein Einkommen, inkl. Anteil am 13. Monatslohn, von Fr. 4'761.00 (Fr. 4'395.00 x 13 : 12) angerechnet. Sie wies darauf hin, dass der Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe für einen gelernten Arbeitnehmer in einem 100 %-Pensum einen Basislohn von Fr. 3'850.00 vorsehe sowie die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für einen Arbeit- nehmer im untersten Kompetenzniveau der Wirtschaftszweige Produktion und Dienstleistungen einen durchschnittlichen Bruttomonatslohn von Fr. 5'357.00 (inkl. 13. Monatslohn) aufweise (angefochtener Entscheid E. 7.3.2.1.3). 8.3.2.3. Obwohl der Beklagte darauf hinweist, dass er im ersten Jahr seiner selb- ständigen Erwerbstätigkeit (2023) ein monatliches Einkommen von Fr. 4'761.00 verfehlt habe (vgl. den oben erwähnten, mit Eingabe vom 8. Mai 2024 eingereichten Geschäftsabschluss 2023, der für die zehn Mo- nate von März bis und mit Dezember 2023 einen Gewinn von Fr. 40'005.63 und damit rund Fr. 4'000.00 pro Monat ausweist), beantragt der Beklagte für die Vergangenheit keine Reduktion der von der Vorinstanz festgesetz- ten Unterhaltsbeiträge. Mittelfristig erhofft er sich, das von der Vorinstanz veranschlagte Nettoeinkommen durch Reduktion des Personalaufwands (nur mehr ein Angestellter statt bisher zwei) zu erreichen (Berufungsant- wort/Anschlussberufung S. 12). 8.3.2.4. Demgegenüber will die Kindsmutter aufseiten des Beklagten ein Einkom- men von Fr. 5'000.00 (Fr. 4'761.00 gemäss angefochtenem Entscheid zu- züglich Trinkgelder von Fr. 239.00) in der Phase 1 und Fr. 7'000.00 (inkl. Trinkgelder) in den Phasen 2 und 3 eingesetzt wissen (Berufung Rz. 23 und 39 ff.). Dem kann auf folgenden Gründen nicht gefolgt werden. - 29 - Zunächst fehlt es der Berufung an einer erforderlichen Auseinandersetzung mit der im angefochtenen Entscheid gegebenen Begründung. Die Kinds- mutter hält dieser lediglich eine eigene, durch nichts gestützte Annahme entgegen, dass der Beklagte sein Einkommen auf Fr. 7'000.00 steigern könne (Berufung Rz. 41). Zwar kann nicht übersehen werden, dass der Be- klagte in der Parteibefragung angegeben hatte, dass das Konzept des Bar- bershops so ausgelegt sei, dass im zweiten Jahr Einnahmen von ca. Fr. 18'000.00 (pro Monat) möglich seien; davon seien Fr. 8'000.00 bis Fr. 9'000.00 Lohnkosten und als "weitere Spesen" Fr. 630.00 für die Miete sowie Fr. 1'000.00 für Serviceprodukte abzuziehen, der Rest (somit Fr. 7'370.00 bis Fr. 8'730.00 [Fr. 18'000.00 ./. Fr. 8'000.00/9'000.00 ./. Fr. 630.00 ./. Fr. 1'000.00]) sei der Nettogewinn (act. 84). Dem nun vom Beklagten mit Eingabe vom 8. Mai 2024 als Beilage 9 ins Recht gelegten Geschäftsabschluss lässt sich demgegenüber entnehmen, dass die für das zweite Geschäftsjahr erwarteten Einnahmen von (monatlich) Fr. 18'000.00 mit Fr. 175'868.00 (in den zehn Monaten März bis und mit Dezember 2023) praktisch schon im ersten (verkürzten) Geschäftsjahr erreicht wurden. Be- reits der Personalaufwand (inkl. Sozialleistungen) von Fr. 94'668.80 (bzw. Fr. 9'465.00 pro Monat) lag dabei aber etwas über den Erwartungen. Vor allem aber wurde der übrige Geschäftsaufwand mit über Fr. 38'000.00 (= Fr. 132'888.34 ./. Fr. 94'668.80) bzw. Fr. 3'800.00 pro Monat deutlich übertroffen. Der Gewinn betrug im Jahr 2023 ausgewiesenermassen mo- natlich rund Fr. 4'000.00, weshalb selbst unter Hinzurechnung von allfälli- gen Trinkgeldern im von der Kindsmutter geltend gemachten Umfang (Fr. 239.00 bis Fr. 500.00) noch nicht einmal der mit angefochtenem Entscheid angerechnete Lohn von Fr. 4'761.00 erreicht würde. Nach Gesagtem ist nicht davon auszugehen, dass mit der gegenwärtigen Betriebsstruktur des Barbershops (der Beklagte mit zwei Vollzeitangestellten) auch längerfristig ein Nettogewinn in der von der Kindsmutter behaupteten und vom Beklag- ten erhofften Grössenordnung bzw. ein höheres Einkommen als ihm von der Vorinstanz angerechnet wurde, erzielt werden kann. Dem Argument der Kindsmutter, der Gewinn des beklagtischen Einzelun- ternehmens werde sich nach einer Aufbauphase deutlich auf Fr. 7'000.00 erhöhen, hält der Beklagte (vgl. Berufungsantwort S. 12) zudem nicht ohne Grund entgegen, dass Barbershops derzeit "wie Pilze aus dem Boden schiessen", sodass alles andere als mit der beweisrechtlich erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann, der Beklagte könne längerfristig ei- nen Barbershop etablieren, mit dem er deutlich mehr Einkommen denn als angestellter Coiffeur erzielen kann. Letztlich erzielte der Beklagte ausweislich des als Anschlussberufungsbei- lage 4 ins Recht gelegten Auszugs aus dem individuellen AHV-Konto ledig- lich in vier Jahren (2012, 2013, 2015 und 2016) ähnlich hohe (allerdings Brutto-) Einkommen (2012: Fr. 56'448.00, 2013: [total] Fr. 57'379.00 2015: Fr. 59'827.00 und 2016: Fr. 58'842.00) wie von der Vorinstanz angerechnet - 30 - (Fr. 57'132.00 [= 12 x Fr. 4'761.00] netto). Im Jahr 2011 erzielte er ein jähr- liches Bruttoeinkommen von wenig mehr als Fr. 50'000.00. In den Jahren 2010, 2014 sowie 2017 bis 2020 verdiente er dagegen ein Jahresbruttoein- kommen von weniger als Fr. 50'000.00, was ebenfalls dagegen spricht, dass der Beklagte zukünftig ein höheres Einkommen erzielen wird, als ihm von der Vorinstanz angerechnet wurde. 8.3.2.5. Zusammenfassend kann es beim von der Vorinstanz aufseiten des Beklag- ten eingesetzten Einkommen von Fr. 4'761.00 (x 12 = Fr. 57'132.00 netto) für alle Phasen bleiben, zumal der Beklagte kein tieferes Einkommen gel- tend macht und entgegen dem Vorbringen der Kindsmutter nicht davon auszugehen ist, dass er ein höheres Einkommen zu erzielen vermag. 8.4. Bedarf 8.4.1. Was die Bedarfszahlen der Parteien anbelangt, sind unter diesen einzig die Wohnkosten des Beklagten streitig (vgl. dazu E. 8.4.2 nachfolgend). 8.4.2. Der Beklagte hat sich über Wohnkosten von Fr. 1'660.00 (Untermietvertrag vom 1. März 2023; Beilage 13 zu seiner Eingabe vom 8. Mai 2024 und Bei- lage zur beklagtischen Eingabe vom 24. März 2023) sowie deren Bezah- lung (Zahlungsnachweisen für die Monate Januar, Februar und März 2024; Beilage 14 zur Eingabe vom 8. Mai 2024) ausgewiesen. Dieser Betrag er- scheint für einen Zweipersonenhaushalt (Elternteil mit einem Kind, das un- ter seiner – alleinigen oder gemeinsamen – Obhut steht) in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht unangemessen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2, wonach zum familienrechtlichen Existenzminimum nicht nur die am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierten Wohnkosten, sondern den finanziellen Verhältnisse des Einzelfalles entsprechende zäh- len), dies umso mehr, als es sich um einen Mietzins für eine an derselben Strasse wie die Geschäftslokalität der Einzelunternehmung des Beklagten befindliche Stadtwohnung handelt, weshalb der Beklagte damit auch Ge- winnungskosten einzusparen vermag. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 bringt die Kindsmutter vor, dass gemäss dem vom Beklagten eingereichten Untermietvertrag der Beklagte zusam- men mit einer Frau (H._____) lebe, sodass sein Grundbetrag lediglich Fr. 850.00 betrage. Ebenso sei der Wohnungsmietzins von Fr. 1'660.00 ver- mutlich übersetzt, zumal der Hauptmietvertrag nicht offengelegt worden sei. Der Beklagte habe diesen zu edieren. Der Beklagte führte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung auf Befra- gung aus, dass er allein wohne (act. 92). Auch weist sich der Beklagte über die effektive Bezahlung seiner Wohnkosten mit Zahlungsbelegen aus (vgl. - 31 - die mit Beilage 14 zur Eingabe vom 8. Mai 2024 verurkundeten Zahlungs- nachweise). Hinweise, wonach der Beklagte nicht allein oder gemäss Aus- führungen der Klägerin gar in einem Konkubinat leben soll, sind nicht er- sichtlich und vermag die Kindsmutter mit ihrem pauschalen Hinweis auf den Untermietvertrag des Beklagten nicht darzutun. So lässt sich aus einem Untermietvertrag gerade nicht ableiten, dass der Untermieter mit dem Hauptmieter in einer Haushaltgemeinschaft oder gar in einer Hausge- meinsaft zweier erwachsener Personen zusammenlebt. Weitere Abklärun- gen erübrigen sich daher. 8.4.3. Im angefochtenen Entscheid wurden bei der Kindsmutter Wohnkosten von Fr. 1'400.00 bzw. Fr. 1'150.00 nach Abzug eines Wohnkostenanteils für die Klägerin von Fr. 250.00 berücksichtigt, da jene zwar im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bei ihrem Vater gewohnt habe, aber gleichzei- tig beabsichtigt habe, mit der Klägerin zusammen eine eigene Wohnung zu beziehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3.2.2.2). Die Kindsmutter ist im bisherigen Verfahren den Beweis dafür schuldig ge- blieben, dass sie ab Januar 2023 bis Ende Juni 2024 und somit in der Zeit, als sie bei ihrem Vater bzw. ihrer Freundin wohnhaft war, tatsächlich Wohn- kosten bezahlt hat. Ebenso wenig hat sie entsprechende (Unter-) Mietver- träge vorgelegt. Entgegen dem in den Plädoyernotizen ihres vormaligen Rechtsvertreters enthaltenen Vermerk (act. 76) handelt es sich bei ihrer Verhandlungsbeilage 28 nicht um einen Mietvertrag der Kindsmutter, son- dern den Mietvertrag ihres Vaters, bei dem sie bis zu ihrem Wegzug nach S._____ am 20./21. November 2023 lebte (vgl. Berufung Rz. 14, und schon act. 76). In der Parteibefragung gab die Kindsmutter an, dass sie ihrem Vater fürs Wohnen "etwas Weniges" bzw. "hie und da Fr. 500.00" bezahlt habe (act. 89 f.). Zwar können aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes im Notbedarf grund- sätzlich nur diejenigen Auslagen berücksichtigt werden, die der betreffen- den Partei nachweislich effektiv anfallen (Urteile des Bundesgerichts 5A_452/2010 vom 23. August 2010 E. 4.3.2 und 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 5.2). Gemäss Rechtsprechung und Lehre sind freiwillige Leistun- gen Dritter, die dem Willen des Zuwendenden nach einzig dem Empfänger zugutekommen sollen, diesem indessen nicht als Einkommen anzurech- nen. Andernfalls kämen sie indirekt einer anderen Person zu als derjeni- gen, für die sie tatsächlich bestimmt sind (BGE 128 III 161 E. 2c/aa; BÜCH- LER/RAVEANE, in: FamKommentar Scheidung, Band I, 4. Aufl., Bern 2022, N. 36 zu Art. 125 ZGB). Dasselbe muss gelten, wenn eine Partei durch Leistungen Dritter von bestimmten Ausgaben entlastet wird. Vorliegend spielt folglich keine Rolle, ob die Kindsmutter ihrem Vater oder ihrer Freun- din effektiv Mietzinse entrichtet hat, zumal davon auszugehen ist, dass eine allfällige unentgeltliche Überlassung der Mietobjekte nach Willen des - 32 - Vaters und der Freundin einzig der Kindsmutter resp. der Klägerin zugute- kommen sollte. Zu berücksichtigen sind indessen einzig angemessene Wohnkosten bzw. gerade eben nur Kosten, auf deren Erhalt Drittpersonen für die Unterhalts- gläubigerin verzichtet haben. Der monatliche Bruttomietzins der Mietwoh- nung des Vaters der Kindsmutter beträgt Fr. 1'200.00 (Verhandlungsbei- lage 28 der Kindsmutter). Die von der Vorinstanz der Kindsmutter ange- rechneten Wohnkosten von Fr. 1'400.00 erweisen sich vor diesem Hinter- grund für die Zeit, in der die Kindsmutter noch keine eigene Wohnung be- zogen hat (Januar 2023 bis Ende Juni 2024), als offensichtlich zu hoch bzw. unangemessen. Weder der Vater der Kindsmutter noch deren Freun- din könnten von anderweitigen Mitmietern für die Mitbenutzung (nicht All- einnutzung) des Mietobjekts einen Mietzins erheischen, der über dem mit Hauptvertrag geschuldetem Mietzins liegt (gemäss Art. 262 Abs. 2 lit. b OR wäre ein solcher Mietzins missbräuchlich). Gestützt auf den bei Kinderbe- langen geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 2.1.hiervor) sind der Kindsmutter bis zum Bezug ihrer eigenen Wohnung per Juli 2024 daher Mietkosten in angemessener Höhe von Fr. 600.00 (inkl. Wohnkostenanteil der Klägerin) zwecks Mitbenützung der Wohnungen ihres Vaters bzw. ihrer Freundin anzurechnen. Ab Bezug der eigenen Mietwohnung der Kindsmutter (Beilage zur Eingabe der Kindsmutter vom 18. Juli 2024) am 1. Juli 2024 sind bei dieser die ab diesem Zeitpunkt effektiv anfallenden und angemessenen Mietkosten von Fr. 1'132.00 (inkl. Wohnkostenanteil der Klägerin) zu berücksichtigen. 8.4.4. Im Weiteren sind die (für ein 50 %- bzw. 80 %-Pensum der Kindsmutter nicht streitigen) mit angefochtenem Entscheid festgehaltenen Gewinnungs- kosten der Kindsmutter für die Zeit, ab der ihr ein Vollzeitpensum zugemu- tet wird (Januar 2025), auf Fr. 201.00 (Mehrkosten auswärtiger Verpfle- gung: 220 Arbeitstage des Jahres x Fr. 11.00 : 12) bzw. auf Fr. 200.00 (2 x Fr. 100.00, Arbeitsweg) zu erhöhen bzw. anzupassen. Ebenso ist ab dieser Phase infolge höheren Einkommens der Kindsmutter von einem höheren Steueranteil im Umfang von geschätzt Fr. 250.00 auszugehen. 8.4.5. Damit ergeben sich für die Parteien in den verschiedenen Phasen folgende Existenzminima (inkl. Steueranteile) (Änderungen gegenüber angefochte- nem Entscheid in Fettschrift): Klägerin Kindsmutter Beklagter Phase 1a Einkommen 200.00 2'200.00 4'761.00 (Kinderzulage) (50 %) (100 %) Grundbetrag 400.00 1'200.00 1'200.00 - 33 - Wohnkosten- 500.00 350.00 1'410.00 anteile (2 x 250.00) Krankenkasse 80.00 244.00 288.00 Auswärtige --- 101.00 --- Verpflegung Arbeitsweg --- 100.00 --- Steuern 25.00 115.00 285.00 Total 1'005.00 2'110.00 3'183.00 Phase 1b Einkommen 200.00 2'200.00 4'761.00 (Kinderzulage) (50 %) (100 %) Grundbetrag 400.00 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten- 500.00 882.00 1'410.00 anteile (2 x 250.00) Krankenkasse 80.00 244.00 288.00 Auswärtige --- 101.00 --- Verpflegung Arbeitsweg --- 100.00 --- Steuern 25.00 115.00 285.00 Total 1'005.00 2'642.00 3'183.00 Phase 1c Einkommen 200.00 2'200.00 4'761.00 (Kinderzulage) (50 %) (100 %) Grundbetrag 400.00 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten- 250.00 1'132.00 1'410.00 anteile Krankenkasse 80.00 244.00 288.00 Auswärtige --- 101.00 --- Verpflegung Arbeitsweg --- 100.00 --- Steuern 25.00 115.00 285.00 Total 755.00 2'892.00 3'183.00 Phase 1d Einkommen 200.00 4'400.00 4'761.00 (Kinderzulage) (100 %) (100 %) Grundbetrag 400.00 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten- 250.00 1'132.00 1'410.00 anteile Krankenkasse 80.00 244.00 288.00 Auswärtige --- 202.00 --- Verpflegung Arbeitsweg --- 200.00 --- Steuern 25.00 250.00 285.00 Total 755.00 3'228.00 3'183.00 - 34 - 8.5. Unterhaltsberechnung 8.5.1. 8.5.1.1. Ein allfälliger Überschuss ist auf die daran Berechtigten grundsätzlich nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen, wobei allerdings sämtliche Be- sonderheiten des konkreten Falles (Betreuungsverhältnisse, überobligato- rische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen etc., aber auch eine nachgewiesene Sparquote) zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). Da es keine Unterhaltspflicht zwischen unverheirateten Eltern gibt, partizipiert der wirtschaftlich schwächere Elternteil von vornherein nicht an einem höheren Überschuss des andern; vielmehr wird über den dem Kind zustehenden Anspruch auf Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) ma- ximal sein familienrechtliches Existenzminimum gedeckt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Das Bundesgericht hat mit BGE 149 III 441 entschieden, dass der Über- schussanteil von unverheirateten Eltern anders zu verteilen ist als bei Kin- dern verheirateter Eltern. Es ist bei unverheirateten Eltern – im Gegensatz zur Überschussverteilung bei verheirateten Eltern – nicht tunlich, bei der Überschussverteilung virtuell einen "grossen Kopf" für einen Elternteil ein- zusetzen, welcher keinen eigenen Unterhaltsanspruch hat und nicht be- rechtigt ist, am Überschuss des anderen Elternteils reell zu partizipieren. Vielmehr hat es bei einer Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen zwischen denjenigen Personen zu bleiben, welche konkret am Unterhaltsverhältnis beteiligt sind (BGE 149 III 441 E. 2.7; vgl. auch bereits: Urteil des Obergerichts Aargau ZVE.2022.55 vom 29. Juni 2023 E. 8.2.2). 8.5.1.2. Steht ein Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Betreuen die Eltern das Kind je hälf- tig, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern das ausschliessliche Kri- terium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3; BGE 147 III 265 E. 5.5). Verfügen beide Elternteile über einen Überschuss, so haben sie somit bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhält- nis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kindes aufzukom- men. Sinnvoll ist es dabei, auf das Verhältnis der Überschüsse (Einkom- men abzüglich familienrechtlicher, angemessener Grundbedarf) bei beiden Unterhaltspflichtigen abzustellen (SCHWEIGHAUSER, in: FamKommentar Scheidung [FamKomm], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 285 ZGB; FOUNTOULA- KIS, in: Basler Kommentar ZGB I [BSK-ZGB], 7. Aufl. 2022, N. 24 zu - 35 - Art. 285 ZGB; BÄHLER, Unterhaltsrechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 282; vgl. auch die [für den Fall einseitiger Obhut] berücksichtigten Parameter in BGE 147 III 265 E. 8.3). 8.5.2. 8.5.2.1. Vorliegend ergibt sich für die Phase 1a (1. Januar 2023 bis Bezug der ei- genen Wohnung der Kindsmutter am 1. Juli 2024) bei der Kindsmutter ein Überschuss von Fr. 90.00 (= Fr. 2'200.00 – Fr. 2'110.00) und beim Beklag- ten ein Überschuss von Fr. 1'578.00 (Fr. 4'761.00 – Fr. 3'183.00). Die Leis- tungsfähigkeit der Kindsmutter beträgt somit rund 5%, diejenige des Be- klagten rund 95%, womit die Kindseltern den Barbedarf der Klägerin in die- sem Umfang zu tragen haben. Der ungedeckte Barbedarf der Klägerin be- trägt Fr. 805.00 (Fr. 1'005.00 – Fr. 200.00 [Kinderzulage]), wovon die Kinds- mutter somit Fr. 40.00 und der Beklagte Fr. 765.00 zu tragen haben. Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin verbleibt der Kindsmutter ein Überschuss von Fr. 50.00 (Fr. 90.00 – Fr. 40.00) und dem Beklagten ein solcher von Fr. 813.00 (Fr. 1'578.00 – Fr. 765.00). Die Hälfte des Über- schusses (an der anderen Hälfte partizipiert die Klägerin bereits im Rah- men der durch die Parteien geleisteten Betreuung) ist im Verhältnis 2:1 zu verteilen, wobei der bei der Kindsmutter zu teilende Überschuss mit Fr. 25.00 so gering ist, dass auf eine Teilung verzichtet werden kann. Beim Beklagten resultiert ein zu teilender Überschuss von Fr. 406.50, somit Fr. 271.00 für den Beklagten und Fr. 135.50 für die Klägerin. Die bei der Kindsmutter anfallenden Kosten für die Klägerin belaufen sich auf Fr. 355.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 200.00 [vgl. angefochtener Ent- scheid E. 7.3.2.6]; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 80.00 [vgl. angefochtener Entscheid 7.3.2.6 ]; Steueranteil: Fr. 25.00; abzüglich Fr. 200.00 Kinderzulage). Die beim Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 450.00 (hälf- tiger Grundbetrag: Fr. 200.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00). Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für die Phase 1a in der Höhe von gerundet Fr. 450.00 (Fr. 765.00 [Anteil Beklagter am familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin] + Fr. 135.50 [Überschussanteil Klägerin] – Fr. 450.00 [vom Beklagten getragene Kosten]) zzgl. allfälliger bezogener Kinderzulagen. Gestützt auf die bei Kinderbelangen geltende Offizialma- xime (vgl. E. 2.1 hiervor) ist der vorinstanzliche Entscheid entsprechend anzupassen. 8.5.2.2. In der Phase 1b (ab Bezug der eigenen Wohnung der Kindsmutter am 1. Juli 2024 bis zur Eröffnung des vorliegenden Entscheids bzw. bis zur - 36 - Alleinobhut des Beklagten) resultiert bei der Kindsmutter ein Manko von Fr. 442.00. Dieses Manko ist in Form von vom Beklagten zu bezahlenden Betreuungsunterhalt in derselben Höhe auszugleichen. Beim Beklagten besteht weiterhin ein Überschuss von Fr. 1'578.00. Man- gels Leistungsfähigkeit der Kindsmutter hat der Beklagte den gesamten un- gedeckten Barbedarf der Klägerin von weiterhin Fr. 805.00 zu tragen. Nach Deckung des Barbedarfs sowie des Betreuungsunterhalts verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 331.00 (Fr. 1'578.00 – Fr. 442.00 – Fr. 805.00). Der hälftige Überschuss (wiederum) ist im Verhältnis 2:1 zu verteilen, womit der Klägerin ein Drittel des zu verteilenden Überschusses des Beklagten zusteht. Beim Beklagten resultiert demnach ein zu teilender Überschuss von Fr. 165.50, somit rund Fr. 55.00 für die Klägerin und Fr. 110.00 für sich selbst. Die bei der Kindsmutter anfallenden Kosten für die Klägerin belaufen sich weiterhin auf Fr. 555.00, diejenigen beim Beklagten weiterhin auf Fr. 450.00. Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für die Phase 1b in der Höhe von gerundet Fr. 850.00 (Fr. 805.00 [Anteil Beklagter am familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin] + Fr. 55.00 [Überschussanteil Klägerin] – Fr. 450.00 [vom Beklagten getragene Kosten] + Betreuungsunterhalt von Fr. 442.00) zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen. Gestützt auf die bei Kin- derbelangen geltende Offizialmaxime (vgl. E. 2.1 hiervor) ist der vorinstanz- liche Entscheid entsprechend anzupassen. 8.5.2.3. Ab der Phase 1c (Zustellung des vorliegenden Berufungsentscheids) un- tersteht die Klägerin der Alleinobhut des Beklagten. Bei der Kindsmutter resultiert in dieser Phase ein Manko, weshalb der Be- klagte für den ungedeckten Barbedarf der Klägerin (Fr. 755.00 bzw. Fr. 550.00 nach Abzug der Kinderzulage) mangels Leistungsfähigkeit der Kindsmutter allein aufzukommen hat, was ihm in Anbetracht seines Über- schusses von weiterhin Fr. 1'578.00 ohne Weiteres möglich ist. Folglich sind in dieser Phase keine Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen. 8.5.2.4. Ab der Phase 1d (ab Januar 2025) ist der Kindsmutter ein Einkommen von Fr. 4'400.00 anzurechnen (vgl. E. 8.3.1 hiervor), das beinahe dasjenige des Beklagten (Fr. 4'671.00) erreicht. Der Kindsmutter verbleibt ein Überschuss von Fr. 1'172.00. Damit verbleiben ihr die Mittel, um der Klägerin einen Un- terhaltsbeitrag in der Höhe des nicht durch die Kinderzulage gedeckten Barbedarfs (inkl. eines Steueranteils von Fr. 25.00) von Fr. 555.00 (Fr. 755 - 37 - – Fr. 200.00 [Kinderzulage]) zu bezahlen. Von einer Verteilung des der Kindsmutter darüber hinaus verbleibenden Überschusses von Fr. 617.00 (Fr. 1'172.00 – Fr. 555.00) ist in Anbetracht des wesentlich höheren Über- schusses des Beklagten von weiterhin Fr. 1'578.00 abzusehen. Nach Phase 1d ergibt sich voraussichtlich noch eine einzige Änderung mit der Erhöhung des Grundbetrags der Klägerin von Fr. 400.00 auf Fr. 600.00 ab deren 10. Geburtstag am tt.mm.2030. Deswegen rechtfertigt sich indes keine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags. Zwar wird der Beklagte finanziell etwas mehr belastet; doch bleibt er bzw. sein mit der Klägerin geführter Haushalt auch so noch finanziell deutlich besser gestellt als die Kindsmut- ter. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Beanspruchung des Beklagten durch die Betreuung der Klägerin mit zunehmendem Alter abnimmt (vgl. BGE 144 III 481, wonach einem Elternteil deshalb ab dem Eintritt des jüngsten Kindes die Ausdehnung auf ein 80 %-Erwerbspensum bzw. nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit die Ausdehnung auf ein Vollzeit- pensum zugemutet wird). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich nach Abschluss der Schulpflicht die Kinderzulage von Fr. 200.00 zur Aus- bildungszulage von Fr. 250.00 erhöht. 8.6. Zusammengefasst haben die Eltern der Klägerin folgende Kinderunter- haltsbeiträge zu bezahlen (jeweils zuzüglich allfällig bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen): Beklagter an Kindsmutter: - Fr. 450.00 ab 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2024 (Phase 1a) - Fr. 850.00 ab 1. Juli bis Eröffnung des vorliegenden Entscheids (davon Fr. 442.00 Betreuungsunterhalt; Phase 1b) Kindsmutter an Beklagten: [Fr. 0.00 ab Eröffnung des vorliegenden Berufungsentscheids bis 31. Dezember 2024 (Phase 1c)] - Fr. 555.00 ab 1. Januar 2025 (Phase 1d) 9. Verfahrenskosten Die Kindsmutter unterliegt mit ihrer Berufung vollständig, während der Be- klagte mit seiner Anschlussberufung hinsichtlich Obhut und persönlichem Verkehr vollständig und hinsichtlich der von ihm für die Zukunft beantragten Unterhaltsbeiträge zu rund drei Vierteln obsiegt. Die Klägerin hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligt. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens rechtfertigt sich, die obergerichtlichen Gerichtskosten (Entscheid- gebühr von Fr. 3'500.00 gemäss § 7 Abs. 4 und 6 VKD) zu sieben Achteln (Fr. 3'062.50) der Kindsmutter und zu einem Achtel (Fr. 437.50) dem Be- klagten aufzuerlegen und unter Verrechnung der Obsiegensanteile (AGVE 2000 S. 51) die Kindsmutter zu verpflichten, dem Beklagten drei Viertel der - 38 - im Berufungsverfahren angefallenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die zweitinstanzlichen Parteikosten sind ausgehend von einer Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT in der Höhe von Fr. 4'000.00 und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, der zu einem Viertel durch einen Zuschlag von 5 % für die beklagtische Eingabe vom 8. Mai 2024 kompensiert wird (§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT), einen Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 2'840.00 (= Fr. 4'000.00 x 0.85 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Da- von hat die Klägerin dem Beklagten bzw. dessen unentgeltlichem (dazu E. 10 hiernach) Rechtsvertreter (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5) ausgangsgemäss drei Viertel, d.h. Fr. 2'130.00, zu ersetzen. 10. Unentgeltliche Rechtspflege Der Beklagte ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren. Die Gewährung dieser Rechtswohltat setzt die Mittel- losigkeit des Gesuchstellers voraus, ferner, dass dessen Begehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Beide Voraussetzungen sind er- füllt. Dies gilt insbesondere auch für die Mittellosigkeit des Beklagten. Ei- nem tatsächlichen Einkommen von Fr. 4'000.00 (vgl. Geschäftsabschluss 2023, Beilage 9 zur beklagtischen Eingabe vom 8. Mai 2024) steht ein zi- vilprozessualer Notbedarf von Fr. 4'381.15 (Fr. 1'200.00 [Grundbetrag], Fr. 300.00 [25%-Zuschlag auf Grundbetrag], Fr. 1'660.00 [Wohnkosten], Fr. 181.15 [Krankenkassenprämie], Fr. 1'040.00 [Unterhaltszahlung an Klä- gerin]) gegenüber. Was die Kindsmutter mit ihrem abschliessenden Hin- weis in der Anschlussberufungsantwort (S. 13 Rz. 43) bezweckt, der Be- klagte sei nicht vermögenslos, weil er eine Gesellschaft besitze, erschliesst sich nicht. Der Beklagte ist Inhaber eines Einzelunternehmens (vgl. den von der Kindsmutter als Anschlussberufungsantwortbeilage 3 verurkundeten Handelsregisterauszug) und nicht einer Gesellschaft. Ausweislich des vom Beklagten als Beilage seiner Eingabe vom 8. Mai 2024 nachgereichten Ge- schäftsabschlusses 2023 verfügt das Einzelunternehmen über Aktiven von Fr. 1'476.04 bei Passiven von Fr. 7'599.60. Nach dem Gesagten ist dem Gesuch stattzugeben. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Kindsmutter wird abgewiesen. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung des Beklagten sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5 und 7 des Entscheids - 39 - des Gerichtspräsidiums Aarau vom 4. April 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 3. A._____ wird unter die Obhut des Beklagten gestellt. 4. Die Kindsmutter wird berechtigt erklärt, A._____ jedes zweite Wochen- ende von Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Kindsmutter wird berechtigt erklärt, jährlich mit A._____ auf eigene Kosten sechs Wochen Ferien zu verbringen. Sie hat dem Beklagten die Feriendaten mindestens zwei Monate im Voraus bekanntzugeben. 5. 5.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Kindsmutter an den Unterhalt von A._____ monatlich vorschüssig bzw. rückwirkend folgende Beiträge zu- züglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: - Fr. 450.00 ab 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2024 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 850.00 ab 1. Juli 2024 bis Zustellung des obergerichtlichen Berufungsentscheids (davon Fr. 442.00 Betreuungsunterhalt) 5.2 Die Kindsmutter wird verpflichtet, dem Beklagten an den Unterhalt von A._____ ab 1. Januar 2025 bis zu deren Volljährigkeit monatlich vorschüs- sig Fr. 555.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällig be- zogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszula- gen zu bezahlen. 5.3 Die Krankenkassenprämien von A._____ werden bis zur Zustellung des obergerichtlichen Berufungsentscheids von der Kindsmutter, danach vom Beklagten bezahlt. 7. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden monatli- chen Nettoeinkommen ausgegangen: Kindsmutter: Fr. 2'200.00 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) Fr. 4'400.00 ab 1. Januar 2025 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) Beklagter: Fr. 4'761.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) A._____: Fr. 200.00 (Kinderzulage) - 40 - 2.2. Im Übrigen wird die Anschlussberufung des Beklagten abgewiesen. 3. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Michele Santucci, W._____, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 wird zu sieben Ach- teln der Kindsmutter mit Fr. 3'062.50 und zu einem Achtel dem Beklagten mit Fr. 437.50 auferlegt. Der Kostenanteil des Beklagten wird zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen gemäss Art. 123 ZPO bei der Obergerichtskasse vorgemerkt. 5. Die Kindsmutter wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten drei Viertel der zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'840.00, somit Fr. 2'130.00, zu ersetzen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten die Restanz von Fr. 710.00 nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 41 - Aarau, 25. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Lindner Tognella