Eine Parteientschädigung ist dem obsiegenden, jedoch anwaltlich nicht vertretenen Beklagten nicht zuzusprechen, zumal er sich im obergerichtlichen Verfahren nicht hat vernehmen lassen und damit auch keinen begründeten Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO geltend gemacht hat (Art. 105 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […]