3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die obergerichtliche Entscheidgebühr ausgehend vom Streitwert von Fr. 20'000.00 sowie in Anbetracht des vergleichsweise geringen Aufwands auf gerundet Fr. 2'000.00 festzulegen (§ 7 Abs. 1 und 3 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD; vgl. § 29 GebührD) und vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Berufung des Klägers muss als von Anfang an offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). -6-