Andererseits hat die Vorinstanz die vom Kläger gestellten Beweisanträge (vgl. Klage Ziff. 2) zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat die Parteibefragung des Beklagten betreffend den Verkauf des Inventars an diverse Drittpersonen beantragt, während der Beklagte den Verkauf bestritten hat (GA act. 3 und 22). Es wäre deshalb am Kläger gewesen, seinen Parteivortrag hinreichend zu substanzieren, um ein Beweisverfahren erst möglich zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.241/2004 vom 22. März 2005 E. 4). Jedoch geht weder aus der Klage noch den referenzierten Beilagen hervor, was für Inventar der Beklagte überhaupt verkauft haben soll. Entsprechend kann darüber auch kein Beweis geführt werden.