2.3. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ausserdem ausgeführt, dass auch die weiteren Vorbringen des Klägers bezüglich eines angeblich treuwidrigen Verhaltens des Beklagten bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs am vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Einerseits handelt es sich dabei um neue Vorbringen, wobei weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, inwiefern es dem Kläger trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die entsprechenden Behauptungen bereits ins erstinstanzliche Verfahren einzubringen (vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Andererseits hat die Vorinstanz die vom Kläger gestellten Beweisanträge (vgl. Klage Ziff.