Mit dieser zweiten Hauptbegründung der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner Berufung nicht ansatzweise auseinander. Ihm kann der Nachweis, dass sich beide Begründungen der Vorinstanz als unzutreffend erweisen, somit nicht gelingen, weshalb die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.