2017, N. 16 zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 42 zu Art. 311 ZPO). In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist in diesem Fall auf die Berufung hinsichtlich der nicht angefochtenen Begründung nicht einzutreten, während sie im Übrigen – sofern hinreichend begründet – abzuweisen ist (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 4A_306/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 f.). -5-