Weist der angefochtene Entscheid mehr als eine Begründung auf, muss sich der Berufungskläger mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Vorinstanz nicht nur das Fehlen einer Voraussetzung, sondern mehrerer Voraussetzungen eines Anspruchs festgestellt hat. Beanstandet der Berufungskläger – wie vorliegend – nur die vorinstanzlichen Feststellungen und Ausführungen mit Bezug einer dieser Anspruchsvoraussetzungen, bleibt eine der Begründungen der Vorinstanz stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_306/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4.2; SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N. 16 zu Art.