Denn das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine gerichtliche Beurteilung des Streits vorliegt. Entsprechend ist es am Berufungskläger, anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrecht erhalten lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Das Obergericht als Berufungsinstanz verfügt zwar über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache.