2. Der Beklagter sei zu verpflichten, der klagenden Partei CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem August 2015 zu bezahlen. 3. Der beklagter ist verpflichtet gestützt Art. 62 Abs 1 OR, erzielten Betrag/Gewinn zuzüglich Zinses 5 % zurückerstatten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 5. Ich beantrage unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsbeistand. 2.3. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: