1.2. Mit Verfügung vom 14. April 2022 wurde der Kläger aufgefordert, den Mindeststreitwert des Rechtsbegehrens Ziff. 3 sowie den Streitwert der gesamten Klage zu präzisieren. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 liess der Kläger verlauten, der Streitwert der Klage betrage Fr. 20'000.00. 1.3. Mit Klageantwort vom 13. September 2022 beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage. 1.4. Mit Replik vom 8. Mai 2023 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest. 1.5. Mit Duplik vom 4. Juni 2023 beantragte der Beklagte wiederum die Abweisung der Klage.