Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2023.52 (VUZ.2022.15) Entscheid vom 28. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 25. März 2022 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg gegen den Beklagten eine Klage mit folgenden Anträgen (sic!) ein: 1. Aus nachstehend erwähnten Gründen erkläre ich, dass die Klage im Lichte der nachstehend erwähnten Gründen gutgeheissen wird und der beklagter verurteilt wird. 2. Der beklagter sei zu verpflichten, der klagenden Partei CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem August 2015 zu bezahlen. 3. Der beklagter ist verpflichtet gestützt auf Art. 62 Abs. 1 OR, erzielten Betrag/Gewinn zuzüglich Zinses 5% zurückerstatten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 5. Ich beantrage unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand. 1.2. Mit Verfügung vom 14. April 2022 wurde der Kläger aufgefordert, den Mindeststreitwert des Rechtsbegehrens Ziff. 3 sowie den Streitwert der gesamten Klage zu präzisieren. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 liess der Kläger verlauten, der Streitwert der Klage betrage Fr. 20'000.00. 1.3. Mit Klageantwort vom 13. September 2022 beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage. 1.4. Mit Replik vom 8. Mai 2023 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest. 1.5. Mit Duplik vom 4. Juni 2023 beantragte der Beklagte wiederum die Abweisung der Klage. 2. 2.1. Mit Entscheid vom 23. November 2023 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die Klage ab, soweit sie darauf eintrat, unter Kostenfolge. -3- 2.2. Gegen den ihm am 24. November 2023 zugestellten Entscheid reichte der Kläger mit Eingabe vom 29. November 2023 Berufung ein und beantragte: 1. Aus nachstehend erwähnten Gründen erkläre ich, dass die Berufung im Lichte der nachstehend erwähnten Gründe gutgeheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. November 2023 aufgehoben wird. 2. Der Beklagter sei zu verpflichten, der klagenden Partei CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem August 2015 zu bezahlen. 3. Der beklagter ist verpflichtet gestützt Art. 62 Abs 1 OR, erzielten Betrag/Gewinn zuzüglich Zinses 5 % zurückerstatten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 5. Ich beantrage unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsbeistand. 2.3. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadenersatz bzw. die Rückerstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Vorinstanz hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der eingeklagte Anspruch sei einerseits bereits verjährt, andererseits habe der Kläger die eingeklagte Forderung weder hinsichtlich Höhe noch Bestand rechtsgenüglich substanziert, geschweige denn belegt, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3). Der Kläger beantragt mit Berufung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung der Klage. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe die eingeklagte Forderung zu Unrecht als verjährt betrachtet, habe das treuwidrige Verhalten des Beklagten unberücksichtigt gelassen und Verfahrensgarantien verletzt (vgl. Berufung Ziff. 1-2). -4- 2. 2.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Um der Begründungspflicht Genüge zu tun, muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet (zum Ganzen: BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Denn das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine gerichtliche Beurteilung des Streits vorliegt. Entsprechend ist es am Berufungskläger, anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrecht erhalten lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Das Obergericht als Berufungsinstanz verfügt zwar über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache. Es ist aber nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2). Weist der angefochtene Entscheid mehr als eine Begründung auf, muss sich der Berufungskläger mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Vorinstanz nicht nur das Fehlen einer Voraussetzung, sondern mehrerer Voraussetzungen eines Anspruchs festgestellt hat. Beanstandet der Berufungskläger – wie vorliegend – nur die vorinstanzlichen Feststellungen und Ausführungen mit Bezug einer dieser Anspruchsvoraussetzungen, bleibt eine der Begründungen der Vorinstanz stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_306/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4.2; SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N. 16 zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 42 zu Art. 311 ZPO). In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist in diesem Fall auf die Berufung hinsichtlich der nicht angefochtenen Begründung nicht einzutreten, während sie im Übrigen – sofern hinreichend begründet – abzuweisen ist (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 4A_306/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 f.). -5- 2.2. Die Vorinstanz hat die Klage zwar einerseits aufgrund der angeblich eingetretenen Verjährung abgewiesen. Sie erwog indessen zusätzlich, dass die Klage unabhängig davon auch deshalb abzuweisen sei, weil der Beklagte den geltend gemachten Schaden bestritten habe und der Kläger der ihm obliegenden Beweislast nicht nachgekommen sei, zumal er sich in keiner Weise dazu geäussert habe, wie sich seine Schadenersatzforderung zusammensetze (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3). Mit dieser zweiten Hauptbegründung der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner Berufung nicht ansatzweise auseinander. Ihm kann der Nachweis, dass sich beide Begründungen der Vorinstanz als unzutreffend erweisen, somit nicht gelingen, weshalb die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 2.3. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ausserdem ausgeführt, dass auch die weiteren Vorbringen des Klägers bezüglich eines angeblich treuwidrigen Verhaltens des Beklagten bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs am vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Einerseits handelt es sich dabei um neue Vorbringen, wobei weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, inwiefern es dem Kläger trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die entsprechenden Behauptungen bereits ins erstinstanzliche Verfahren einzubringen (vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Andererseits hat die Vorinstanz die vom Kläger gestellten Beweisanträge (vgl. Klage Ziff. 2) zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat die Parteibefragung des Beklagten betreffend den Verkauf des Inventars an diverse Drittpersonen beantragt, während der Beklagte den Verkauf bestritten hat (GA act. 3 und 22). Es wäre deshalb am Kläger gewesen, seinen Parteivortrag hinreichend zu substanzieren, um ein Beweisverfahren erst möglich zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.241/2004 vom 22. März 2005 E. 4). Jedoch geht weder aus der Klage noch den referenzierten Beilagen hervor, was für Inventar der Beklagte überhaupt verkauft haben soll. Entsprechend kann darüber auch kein Beweis geführt werden. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die obergerichtliche Entscheidgebühr ausgehend vom Streitwert von Fr. 20'000.00 sowie in Anbetracht des vergleichsweise geringen Aufwands auf gerundet Fr. 2'000.00 festzulegen (§ 7 Abs. 1 und 3 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD; vgl. § 29 GebührD) und vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Berufung des Klägers muss als von Anfang an offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). -6- Eine Parteientschädigung ist dem obsiegenden, jedoch anwaltlich nicht vertretenen Beklagten nicht zuzusprechen, zumal er sich im obergerichtlichen Verfahren nicht hat vernehmen lassen und damit auch keinen begründeten Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO geltend gemacht hat (Art. 105 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf -7- die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 20'000.00 Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 28. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert