1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'700.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Pateientschädigung für das Beschwerdeverfahren in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 1'925.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)