Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT beträgt beim vorliegenden Kostenstreitwert Fr. 2'884.00. Ausgehend davon ist die der Klägerin zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % nach § 8 AnwT, einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer auf (gerundet) Fr. 1'925.00 (Fr. 2'884.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. - 13 - Das Obergericht erkennt: