11. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Klageforderung berechtigt ist, die Gegenforderungen des Beklagten hingegen nicht. Sie hat die Klage folgerichtig gutgeheissen. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 12. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert im Beschwerdeverfahren von Fr. 8'269.75 sind die Gerichtskosten auf Fr. 1'700.00 (§ 7 Abs. 1 VKD) festzusetzen. Diese werden mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.