Bei der Befragung von F._____ hatte der Beklagte die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (und stellte eine). Der Richter kam seiner Pflicht im vereinfachten Verfahren, durch entsprechende Fragen darauf hinzuwirken, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen, (Art. 247 Abs. 1 ZPO) nach, indem er bezüglich der Forderung betreffend "Zimmermiete" beim Beklagten nachfragte. Inwiefern er den Beklagten bei seinem Sachvortrag noch weiter hätte unterstützen können und müssen, ist nicht ersichtlich.