10. Insgesamt ist in keiner der erheblichen Sachverhaltsfragen ersichtlich, dass eine Zeugen- oder weitergehende Parteibefragung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, soweit die entsprechenden Zeugenbefragungen überhaupt ausreichend und rechtzeitig beantragt worden sind. Die Vorinstanz befragte sowohl F._____ als Vertreter der Klägerin als auch den Beklagten (Protokoll vom 28. August 2023, act. 89 ff.). Bei der Befragung von F._____ hatte der Beklagte die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (und stellte eine).