Soweit der Beklagte behauptet, der Vertreter der Klägerin habe am Kündigungstag Material aus der beklagtischen Liegenschaft abtransportiert, lässt sich, selbst wenn diese Behauptung mittels Partei- und Zeugenbefragung erstellt werden könnte, daraus keine fünfjährige Nutzung ableiten (welche selbst der Beklagte nur vermutet). Diese Forderung des Beklagten scheitert damit, unabhängig davon, ob und auf welche rechtliche Grundlage sie sich stützen könnte, bereits am fehlenden Beweis des vom Beklagten vorgebrachten Tatsachenfundaments. Auch in diesem Zusammenhang durfte die Vorinstanz daher auf eine Zeugen- oder weitere Parteibefragung verzichten.