Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, dass Aussagen, welche an einer Schlichtungsverhandlung getätigt werden, gestützt auf Art. 205 Abs. 1 ZPO für den weiteren Prozess unbeachtlich sind. Soweit der Beklagte behauptet, der Vertreter der Klägerin habe am Kündigungstag Material aus der beklagtischen Liegenschaft abtransportiert, lässt sich, selbst wenn diese Behauptung mittels Partei- und Zeugenbefragung erstellt werden könnte, daraus keine fünfjährige Nutzung ableiten (welche selbst der Beklagte nur vermutet).