Mit der Klageantwort brachte der Beklagte dazu vor, am Tag der Kündigung (10. September 2021) habe er beobachtet, dass der Vertreter der Klägerin eigenes Material in grosser Eile abtransportiert habe. An der Friedensrichterverhandlung habe der Vertreter der Klägerin zugegeben, einen bestimmten Raum (der beklagtischen Liegenschaft) benützt zu haben (Klageantwort zu N. 19, act. 27). Diese Behauptungen wurden mit der Replik (N. 13, act. 55) bestritten. Mit der Duplik (zu N. 13, act. 72) hielt der Beklagte an dieser Forderung fest. Verschiedene Personen könnten die Aussagen an der Friedensrichterverhandlung bestätigen. Weitere Personen (C._____, D._____, E.____