Den Zeugen C._____ rief der Beklagte in der Duplik (zu N. 12, S. 5, act. 72) sinngemäss zur Behauptung an, dass er die "Balkonläden" gereinigt und neu gestrichen habe. Da diese Behauptung, selbst wenn der Zeuge sie bestätigte, nichts daran ändert, dass dem Beklagten mangels Schadens daraus keine Forderung gegenüber der Klägerin entstanden ist, hat die - 11 - Vorinstanz diesbezüglich zu Recht auf die Befragung des Zeugen C._____ verzichtet.