Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beklagte mit seiner Beschwerde nicht auseinander. Insbesondere bestreitet er auch die Feststellung der Vorinstanz nicht, dass die Reinigung und das Neustreichen in freiwilliger unbezahlter Arbeit erfolgt sei. Mangels rechtlich relevantem, finanziellen Schadens ist somit auch keine Rechtsgrundlage für eine Forderung ersichtlich.