8. Zur Forderung betreffend die (angeblich) verschmutzten "Balkonläden" (oben ausgeführte Gegenposition 3) erwog die Vorinstanz insbesondere, der Beklagte habe nicht aufgezeigt, auf welchen Rechtsgrund er diese stütze. Sofern eine Vertragsverletzung geltend gemacht werde, habe der Beklagte in der Duplik sinngemäss selber einen Schaden verneint, da die Reinigung und das Neustreichen in Fronarbeit und damit in freiwilliger unbezahlter Arbeit ausgeführt worden seien. Mangels Schaden bestehe keine Forderung (angefochtener Entscheid E. 4.6.3.).