Der Beklagte setzt sich mit dieser zutreffenden Begründung in seiner Beschwerde nicht auseinander. Gemäss Art. 63 Abs. 1 OR kann eine freiwillig und irrtumsfrei bezahlte Nichtschuld nicht zurückgefordert werden. Mit seiner Klageantwort (zu N. 14) führte der Beklagte ausdrücklich aus, er habe die Juni-Rechnung bezahlt, obwohl er schon damals gewusst habe, dass die Übernachtungen nicht in Ordnung gewesen seien. Eine Rückforderung scheidet demnach aus.