Ob tatsächlich eine Vereinbarung bezüglich eines Gratiszimmers bestanden habe bzw. ob der Vertreter der Klägerin als selbständiger Auftragnehmer von dieser Vereinbarung habe profitieren können, könne offenbleiben. Denn hätte eine solche Vereinbarung bestanden, so habe der Beklagte die gesamte Rechnung vom 30. Juni 2023 [recte: 2021] ohne jegliche Beanstandungen und insbesondere in Kenntnis einer allfälligen Gratiszimmervereinbarung bezahlt. Folglich habe der Beklagte freiwillig eine Nichtschuld erfüllt. Dem Beklagten stehe somit keine (Rück-)Forderung von Fr. 360.00 zu (angefochtener Entscheid E. 4.6.2.)