7. Zur Forderung betreffend die (angeblich) zu Unrecht verrechneten Übernachtungen vom Juni 2021 (oben ausgeführte Gegenposition 1) führte die Vorinstanz aus, der Beklagte bestreite nicht, dass eine Vereinbarung bestanden habe, dass auswärtige Übernachtungen bezahlt würden. Ob tatsächlich eine Vereinbarung bezüglich eines Gratiszimmers bestanden habe bzw. ob der Vertreter der Klägerin als selbständiger Auftragnehmer von dieser Vereinbarung habe profitieren können, könne offenbleiben.