Die Vorinstanz führte dazu zusammenfassend aus (angefochtener Entscheid E. 3.4.4 und 4.), der Beweis der Vereinbarung einer jährlichen Tätigkeit im Umfang von 22 Arbeitstagen obliege dem Beklagten. Der Beklagte vermöge keine Beweise ins Recht zu legen, wonach eine Tätigkeit im Umfang von jährlich 22 Tagen vereinbart gewesen sein solle, weshalb weiterhin von der Vereinbarung einer pauschalen Entschädigung pro geleisteten Arbeitstag auszugehen sei. Mangels einer Vereinbarung einer jährlichen Tätigkeit von maximal 22 Arbeitstagen bestehe keine Forderung des Beklagten auf ein "Guthaben von Fr. 3'520.00".