(4.) Die Klägerin habe ohne Erlaubnis ein Zimmer der Liegenschaft als Lager genutzt, weshalb der Beklagte eine "Zimmermiete" von Fr. 2'000.00 geltend mache (5 Jahre à Fr. 100.00 x 4 Monate; Klageantwort zu N. 19, act. 27, und Duplik S. 6; act. 73); (5.) Die Klägerin habe Ein- und Auslagerungen in das widerrechtlich belegte Zimmer während der "Arbeitszeit" vorgenommen, weshalb der Beklagte ihr für 5 Jahre je einen "Arbeitstag" im Umfang von insgesamt Fr. 2'000.00 belaste (Klageantwort zu N. 19, act. 27, und Duplik S. 6; act. 73).