(2.) Es sei eine Tätigkeit der Klägerin im Auftrag des Beklagten von 22 Tagen jährlich vereinbart gewesen; die Leistungen im August und September 2021 seien über die vereinbarte Anzahl Arbeitstage hinausgegangen, weshalb diesbezügliche Leistungen (und Spesen) im Umfang von Fr. 3'520.00 vom Auftrag nicht erfasst seien (Klageantwort zu N. 18, act. 26, und Duplik S. 6; act. 73); (3.) Die Klägerin sei verantwortlich für die Verschmutzung von 6 "Balkonläden"; für die Reinigung und das Neustreichen mache der Beklagte Fr. 1'000.00 geltend (Klageantwort zu N. 18, act. 26, und Duplik S. 6; act. 73); -9-