Eine Rechnung kann aus verschiedenen Gründen nicht vollständig bezahlt bzw. "gekürzt" werden, etwa wenn die in Rechnung gestellten Leistungen nicht vereinbart oder nicht erbracht worden sind (dann würde die Forderung bestritten), aber auch, wenn der Rechnungsempfänger der in Rechnung gestellten Forderung (verrechnungsweise) eine Gegenforderung gegenüberstellt (dann wird die Forderung anerkannt, ansonsten eine Verrechnung nicht möglich wäre). Es ist damit gestützt auf die Behauptungen des Beklagten vor Vorinstanz zu eruieren, welche Gründe für die "Rechnungskürzung" er vorgebracht hat.