6.3. Grundsätzlich ist dem Beklagten zu folgen, dass die von einem Laien verwendete Formulierung "Rechnungskürzung" nicht ohne Weiteres auf eine Verrechnung schliessen lässt. Eine Rechnung kann aus verschiedenen Gründen nicht vollständig bezahlt bzw. "gekürzt" werden, etwa wenn die in Rechnung gestellten Leistungen nicht vereinbart oder nicht erbracht worden sind (dann würde die Forderung bestritten), aber auch, wenn der Rechnungsempfänger der in Rechnung gestellten Forderung (verrechnungsweise) eine Gegenforderung gegenüberstellt (dann wird die Forderung anerkannt, ansonsten eine Verrechnung nicht möglich wäre).