Somit sei die geltend gemachte Forderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 8'269.75 geschuldet. Hinzu komme, dass der Beklagte bedingungslos die Verrechnung beantragt habe und somit mindestens indirekt die Forderung anerkannt habe (angefochtener Entscheid E. 3.4.6). -8- 6.2. Der Beklagte wehrt sich mit der Beschwerde gegen die Feststellung, dass er die Klageforderung mit einem bedingungslosen Antrag auf Verrechnung anerkannt habe. Gemäss seiner Duplik (ad N. 19, S. 6, act. 73) habe er "Forderungen und Rechnungskürzungen" geltend gemacht (Beschwerde S. 3 und 5).