6. 6.1. Zu dieser Klageforderung führte die Vorinstanz aus, es bestehe unbestrittenermassen ein Auftragsverhältnis. Ebenfalls unbestritten sei, dass eine Tagespauschale von Fr. 400.00, eine Entschädigung von Fr. 15.00 pro Hauptmahlzeit und Fr. 12.00 für jedes Frühstück sowie das Ersetzen von Verbrauchsmaterial zum Preis der effektiven Anschaffungskosten vereinbart worden sei. Die nicht die Arbeitstage bzw. Mahlzeiten betreffenden Punkte der Rechnung der Klägerin (Auslagen für Material) habe der Beklagte ebenfalls nicht bestritten. Somit sei die geltend gemachte Forderung der Klägerin in der Höhe von Fr. 8'269.75 geschuldet.