Aufgrund der Pflicht des Richters zur Unparteilichkeit ist eine Beantwortung von Rechtsfragen der Parteien zudem nur mit grösster Zurückhaltung möglich. Welche Rechtsfrage des Beklagten unbeantwortet geblieben ist, spezifiziert er nicht, weshalb auch nicht weiter geprüft werden kann, ob und inwiefern eine entsprechende Frage von der Vorinstanz zu beantworten gewesen wäre. Grundsätzlich stehen für die rechtliche Beratung der Parteien Rechtsanwälte zur Verfügung, wobei der Beklagte jedoch auf den Beizug eines solchen verzichtete (vgl. Verfügung vom 9. März 2023, act. 15, und Eingabe vom 15. März 2023, act. 17).