4.4. Der Beklagte bringt mit der Beschwerde vor (S. 4), der vorinstanzliche Richter sei nicht zu erreichen gewesen bzw. habe ihm keine Rechtsfragen beantwortet. Der Beklagte konnte jedoch seinen Standpunkt im Prozess sowohl im Rechtsschriftenwechsel als auch in der Verhandlung vorbringen, weshalb die Rüge der fehlenden Erreichbarkeit nicht nachvollzogen werden kann. Aufgrund der Pflicht des Richters zur Unparteilichkeit ist eine Beantwortung von Rechtsfragen der Parteien zudem nur mit grösster Zurückhaltung möglich.