sein Replikrecht darauf wieder hätte reagieren können. Unabhängig davon fand aber vor der Entscheidfällung noch die Verhandlung vom 28. Au- gust2023 statt, an welcher der Beklagte teilnahm und sich nochmals äussern konnte und sich effektiv auch geäussert hat (act. 92 ff.). Eine Verletzung seines Replikrechts ist daher nicht ersichtlich.