allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen (BGE 138 I 484 E. 2.4). 4.3.3. Vorliegend war bereits die Duplik der Klägerin mit Verfügung vom 19. Juni 2023 (act. 75) bloss zur Kenntnisnahme zugestellt worden und die Eingabe der Klägerin vom 7. Juli 2023 erfolgte gestützt auf ihr Replikrecht. Der Beklagte war zwar nicht anwaltlich vertreten, hätte aber daraus schliessen können, dass auch er trotz Zustellung "zur Kenntnisnahme" gestützt auf -7-