4.3. 4.3.1. Der Beklagte macht geltend, sein Replikrecht sei verletzt worden, indem ihm die ihrerseits gestützt auf das Replikrecht eingereichte Stellungnahme der Klägerin zur Duplik vom 7. Juli 2023 (act. 80 ff.) mit Verfügung vom 10. Juli 2023 (act. 86) nur zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei ohne Hinweis, dass er darauf reagieren könne (Beschwerde S. 2).