Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann (Art. 142 Abs. 2 ZPO). Wie bereits die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. März 2023 (act. 22) korrekt festgestellt hat, ist die Klagefrist von drei Monaten gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2022 bis und mit 2. Januar 2023 (Art. 145 Abs. 1 it. a ZPO) – mit der Postaufgabe der Klage am 6. März 2023 gewahrt.