Die Rügen betreffend der nicht oder nicht korrekt erfolgten Zeugen- resp. Parteibefragung sind nur insofern relevant, als dass die geforderten Beweisabnahmen zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Auf diese Rügen ist daher im Zusammenhang mit der materiellen Prüfung der klägerischen Forderung und der beklagtischen Gegenforderungen näher einzugehen (nachfolgend E. 10.).