4. 4.1. In prozessualer Hinsicht rügt der Beklagte, die Klägerin habe die Klagefrist nicht eingehalten, die Vorinstanz habe keine Zeugen- und (genügende) Parteibefragung durchgeführt, sie habe sein Replikrecht verletzt, der vorinstanzliche Richter sei für ihn nicht zu erreichen gewesen und habe seine Rechtsfragen nicht beantwortet.