3. Betreffend den Beschwerdeantrag 3 (Beschwerde S. 8), das Obergericht solle das Verfahren an sich ziehen oder einem anderen Gericht übergeben, ist unklar, wie dieser gemeint ist. Das erstinstanzliche Verfahren ist vollständig durchgeführt und mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 abgeschlossen worden. Sollte sich der Antrag auf eine allfällige Rückweisung an die Vorinstanz beziehen, erfolgt eine solche mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid nicht, weshalb er damit gegenstandslos wäre.