2.3. Mit Eingabe vom 5. März 2024 (Postaufgabe: 6. März 2024) beantragte der Beklagte mehrere Zeugeneinvernahmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden erstinstanzlichen Endentscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 ist die Beschwerde (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).