Der Beklagte hat dem Gericht CHF 38.90 nachzuzahlen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'838.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. " 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 7. November 2023 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 24. November 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Abnahme weiterer Beweise. 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2024 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.