2.4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'730.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 2'730.00 direkt zu ersetzen. 2.5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'640.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)