1. In Gutheissung der Berufung des Beklagten wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen. 2. 2.1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2.2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten in Höhe von gesamthaft Fr. 2'768.40 werden der Klägerin auferlegt. 2.3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7'720.00 zu bezahlen.