3.5. Ausgangsgemäss ist die Klägerin ausserdem zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Diese ist wiederum ausgehend vom Streitwert von Fr. 24'000.00 und einer daraus abgeleiteten Grundentschädigung von Fr. 5'450.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT) zuzüglich eines Zuschlags von 20 % für die zusätzliche Rechtsschrift, der pauschalen Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 7'720.00 festzusetzen. - 12 - Das Obergericht erkennt: