3.4. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nachdem die Berufung des Beklagten gutzuheissen und die Klage vollumfänglich abzuweisen ist, wird die Klägerin dafür kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 24'000.00 (vgl. oben) setzen sich diese aus einer Grundentschädigung in Höhe von Fr. 2'730.00 (§ 7 Abs. 1 VKD) sowie der Zeugenentschädigung von Fr. 38.40 zusammen und sind deshalb auf gesamthaft Fr. 2'768.40 festzusetzen.