Fall auch die bereits geleisteten Fr. 3'000.00 zurückzuzahlen, was indessen nicht dazu führt, dass die beiden Beträge zu addieren wären. Vielmehr beläuft sich der umstrittene Anspruch auf Fr. 24'000.00, unabhängig davon, dass Teile davon bereits geleistet wurden. Demnach beträgt die Grundentschädigung Fr. 5'450.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Abzugs von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist die Entschädigung auf gerundet Fr. 3'640.00 festzusetzen.